Rz. 11

Für die auf den Konzernabschluss anwendbaren Bewertungsmethoden ist grds. auf die Bewertungsmethoden abzustellen, die für das MU maßgeblich sind und von diesem angewendet wurden. Gem. § 308 Abs. 1 Satz 3 HGB sind Abweichungen hiervon und damit die Neuausübung der Bewertungswahlrechte auf Ebene des Konzerns in dessen Anhang anzugeben und zu begründen. Die Bewertung der VG und Schulden im Konzernabschluss ist damit unabhängig vom jeweiligen Einzelabschluss der TU und ggf. des MU. Bei einem mehrstufigen Konzern ist das den Konzernabschluss aufstellende und veröffentlichende oberste MU und nicht das jeweilige MU der Teilkonzerne gemeint.[1]

Zur Anwendung kommen bei MU in der Rechtsform der KapG oder KapCoGes entsprechend grds. die Bewertungsvorschriften der §§ 252256a HGB, die durch § 274 HGB und ggf. weitere branchenspezifische Regelungen zu ergänzen sind.[2] Aus Sicht des Konzerns sind im Wesentlichen folgende explizite Bewertungswahlrechte relevant:

 
HGB Explizite Bewertungswahlrechte
§ 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 Zinssatz zur Ermittlung des Barwerts von Pensionsrückstellungen entweder auf Basis von laufzeitadäquaten, über zehn Jahre ermittelten durchschnittlichen Marktzinssätzen oder pauschal mit einer unterstellten Laufzeit von 15 Jahren ermittelten über zehn Jahre ermittelten Marktzinssätzen
§ 253 Abs. 3 Satz 1 Bestimmung der Abschreibungsmethode bei VG des Anlagevermögens
§ 253 Abs. 3 Satz 4 Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen bei voraussichtlich nur vorübergehender Wertminderung
§ 255 Abs. 2 Bemessung der Herstellungskosten; Einbezug von angemessenen Teilen der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessener Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersvorsorge
§ 255 Abs. 3 Bemessung der Herstellungskosten; Einbezug von Fremdkapitalkosten zur Finanzierung der Herstellung
§ 255 Abs. 4 Satz 1 Wahl einer allgemein anerkannten Bewertungsmethode, wenn kein Marktpreis verfügbar
§ 256 i. V. m. § 240 Abs. 3 und 4 Bewertungsvereinfachungsverfahren

Tab. 1: Wesentliche explizite Bewertungswahlrechte für KapG oder KapCoGes im Einzelabschluss mit Relevanz für den Konzernabschluss

 

Rz. 12

Hinzu kommen noch einige implizite Bewertungswahlrechte, die an Bedeutung gewonnen haben, da einerseits mit dem BilMoG weitere explizite Wahlrechte gestrichen wurden und andererseits Neuregelungen zu impliziten Bewertungswahlrechten geführt haben. Konkret sind dies im Wesentlichen:

 
HGB Implizite Bewertungswahlrechte
§ 252 Abs. 1 Nr. 2 Unternehmensfortführung: Einschätzung der Erfüllung der Going-Concern-Prämisse
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Realisations- und Imparitätsprinzip (Vorsichtsprinzip)
§ 252 Abs. 1 Nr. 5 Zeitliche Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen (Periodenabgrenzung)
§ 253 Abs. 1 Satz 2 Abschätzung des Erfüllungsbetrags bei Rückstellungen (insb. z. B. die Trendannahmen bei Pensionsverpflichtungen) sowie deren Laufzeit
§ 253 Abs. 1 Satz 2–4 Zeitwertbewertung bei Rückstellungen und Planvermögen im Zusammenhang mit Altersversorgungsverpflichtungen
§ 253 Abs. 3 Satz 2 Bestimmung der Abschreibungsdauer bei VG des Anlagevermögens
§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen bei VG des Anlagevermögens
§ 253 Abs. 5 Satz 1 Zeitpunkt des Wegfalls der Gründe für vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen (Wertaufholungsgebot)
§ 254 Bildung von Bewertungseinheiten
§ 255 Abs. 1 Bemessung von Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten
§ 255 Abs. 2 Bemessung der Herstellungskosten; Abschätzung der angemessenen Teile bestimmter Kosten
§ 255 Abs. 2a Trennung von Forschungs- und Entwicklungskosten
§ 256a Währungsumrechnung
§ 274 Bemessung der aktiven und passiven latenten Steuern

Tab. 2: Wesentliche implizite Bewertungswahlrechte für KapG oder KapCoGes im Einzelabschluss mit Relevanz für den Konzernabschluss

 

Rz. 13

Die Bewertungsvorschriften für KapG gelten auch für Unt anderer Rechtsformen, sofern diese gem. § 13 Abs. 2 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind und dieser befreiende Wirkung für eine untergeordnete KapG entfalten soll. § 13 Abs. 3 PublG relativiert die grds. aus § 13 Abs. 2 PublG folgende Pflicht zur Anwendung der Vorschriften für KapG insofern wieder: Wird nicht auf eine befreiende Wirkung entsprechend § 291 HGB abgestellt, müssen die Vorschriften für KapG nicht angewendet werden. Als Folge hat also dann ein TU, das selbst MU und in der Rechtsform einer KapG organisiert ist, einen Teilkonzernabschluss unter Beachtung der Vorschriften für KapG aufzustellen.

 

Rz. 14

Ist das MU in der Rechtsform einer KapG organisiert und handelt es sich um ein Kreditinstitut oder ein VersicherungsUnt, sind die besonderen Bewertungsvorschriften der §§ 340eg HGB für Kreditinstitute und §§ 341bh HGB für VersicherungsUnt zu beachten. Bedingung für die Anwendung der Sondervorschriften auf ein TU von Kreditinstituten oder VersicherungsUnt ist, dass es sich bei diesem ebenfalls um ein Kreditinstitut respektive Versi...

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