Rz. 110

Als soziale Abgaben sind v. a. die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Knappschaft), Beiträge an die BG und Umlagen für Insolvenzgeld, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, auszuweisen. Nicht unter Posten Nr. 6b, sondern Nr. 6a sind vom Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung gewährte Beiträge zu gesetzlichen Sozialeinrichtungen und im Krankheitsfall an Betriebsangehörige weitergezahlte Bezüge auszuweisen.[1] Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Pflichtbeträge sind hingegen hier auszuweisen.[2] Der Ausweis von Firmenbeiträgen zur befreienden Lebensversicherung unter Posten Nr. 6b wird als zulässig erachtet, wenn diese anstelle gesetzlicher Pflichtabgaben gezahlt werden.[3] Für die Schwerbehindertenausgleichsabgabe ist ein Ausweis unter Nr. 6b möglich;[4] ihr Ausweis kann aber auch unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgen.[5] Wie bei den Löhnen und Gehältern orientiert sich die Zuordnung der sozialen Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung zu den Gj an dem Kriterium der wirtschaftlichen Verursachung und nicht an dem Zahlungszeitpunkt.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 275 HGB Rz 115; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 830; a. A. Budde, in Küting/Weber, HdR-E, § 275 HGB Rz 59a, Stand: 05/2017.
[2] Vgl. Winzker, in Beck HdR, B 333, Rz 45, Stand: 08/2018.
[3] Vgl. Winzker, in Beck HdR, B 333, Rz 45, Stand: 08/2018; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 827.
[4] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 136.
[5] Vgl. Winzker, in Beck HdR, B 333, Rz 45, Stand: 08/2018.

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