Rz. 161

Unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB sind alle laufenden Erträge (des Finanzbereichs) auf Bruttobasis auszuweisen, die nicht bereits unter den Posten Nr. 9 oder Nr. 10 ausgewiesen werden. Das obligatorisch zu beachtende Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB) verbietet eine Verrechnung der Zinserträge mit den Zinsaufwendungen. Dies gilt auch bei Aufwendungen aus Sollzinsen und Erträgen aus Habenzinsen ggü. demselben Kreditinstitut. Eine Saldierung ist selbst dann unzulässig, wenn während eines Gj durch abwechselnd ausgewiesene Soll- und Habensalden desselben Bankkontos sowohl Sollzinsen als auch Habenzinsen angefallen sind.[1]

 

Rz. 162

Jedoch ist insgesamt eine zu enge Auslegung des Saldierungsverbots abzulehnen und im Fall eindeutig durchlaufender Posten eine Verrechnung von in gleicher Höhe angefallenen Zinserträgen und -aufwendungen als zulässig zu erachten. Diese Möglichkeit ist v. a. für die Zinserträge und -aufwendungen gegeben, die für innerhalb des Konzerns durchgereichte Kredite anfallen.[2]

 

Rz. 163

Aus verbundenen Unt stammende Erträge sind auch hier durch einen "Davon"-Vermerk gesondert in einer Summe vor der Hauptspalte anzuführen. Bei einer unterjährigen Statusänderung des verbundenen Unt ist lediglich jenes Ertragsvolumen gesondert auszuweisen, welches auf den Zeitraum entfällt, in dem die Klassifizierungsvoraussetzungen als verbundenes Unt erfüllt wurden.[3]

 

Rz. 164

 
Praxis-Beispiel

Als sonstige Zinsen sind unter dem Posten Nr. 11 folgende Sachverhalte auszuweisen:

  • Zinserträge aus Bankguthaben, Termingeldern und anderen Einlagen bei Kreditinstituten;
  • Zinserträge aus Genussrechten, Forderungen und Darlehen an Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten etc.;
  • Zinsen und Dividenden auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;
  • Aufzinsungsbeträge unverzinslicher und niedrigverzinslicher Darlehen und Forderungen, die nicht als Finanzanlagen in der Bilanz ausgewiesen werden (u. a. Erträge aus der Abzinsung des zum Barwert angesetzten Auszahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 5 KStG);
  • an Kunden weiterberechnete Diskonterträge aus Wechselforderungen, Verzugszinsen sowie Vorfälligkeitsentschädigungen.[4]

Zuschüsse der öffentlichen Hand sind nicht als sonstige Zinsen und ähnliche Erträge auszuweisen, sondern als sonstige betriebliche Erträge (Rz 78). Allerdings wird für Zinszuschüsse bei periodengerechter Vereinnahmung auch eine Absetzung von den jeweiligen Zinsaufwendungen für zulässig erachtet.[5]

Strafzinsen, die als Aufwendungen in Gestalt negativer Zinsen auf Bankeinlagen anfallen, dürfen als negativer Zinsertrag in Gestalt eines Vorspaltenausweises offen unter Posten Nr. 11 abgesetzt werden. Es ist auch ein Ausweis in einem gem. § 265 Abs. 5 HGB ergänzend eingefügten eigenständigen Posten innerhalb des Finanzergebnisses oder als sonstiger betrieblicher Aufwand möglich.[6]

 

Rz. 165

Als zinsähnliche Erträge sind unter dem Posten Nr. 11 im Zusammenhang mit der Kreditvergabe vereinnahmte Erträge aus Agio, Disagio, Damnum, Aval- und Kreditprovisionen, Kreditgarantien, Teilzahlungszuschlägen, Zins-Swaps, Zinstermin- und Zinsoptionsgeschäften sowie Kreditgebühren zum Ausweis zu bringen, die mit Zinsen vergleichbar sind.[7]

 

Rz. 166

Strittig ist der Ausweis nicht ausgenutzter Kundenskonti als sonstige Zinserträge. Während die h. M. bei üblichen Zahlungszielen aus Wesentlichkeitsaspekten ein Ausweis unter den Umsatzerlösen befürwortet,[8] wird zuweilen auch ein Ausweis nicht ausgenutzter Kundenskonti als sonstige Zinserträge befürwortet, da ansonsten keine klare Trennung im Ausweis von betrieblichem Ergebnis und Finanzergebnis möglich ist.[9] Ein positiver Saldobetrag aus der Verrechnung der Erträge und Aufwendungen aus der Ab- bzw. Aufzinsung von Altersversorgungsrückstellungen mit den ihnen gegenüberstehenden Erträgen und Aufwendungen aus dem Deckungsvermögen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) ist unter Nr. 11 auszuweisen; ein negativer hingegen unter Nr. 13.

 

Rz. 167

Nicht unter dem Posten Nr. 11, sondern als sonstige betriebliche Erträge sind weiter berechnete Gebühren für besondere Leistungen wie bspw. erhaltene Kreditbearbeitungsgebühren, Spesen, Mahnkosten und Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten auszuweisen.[10] Ebenfalls als sonstige betriebliche Erträge und nicht unter dem Posten Nr. 11 sind Erträge aus der Veräußerung und Zuschreibung von Wertpapieren des UV auszuweisen.[11]

 

Rz. 168

Für den Fall, dass als HK zu aktivierende Fremdkapitalzinsen auf Basis der Bruttomethode als Zinsaufwendungen verbucht wurden (Rz 76), sind die Erträge aus der Aktivierung der Fremdkapitalzinsen (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB) unter Posten Nr. 2 ("Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen") oder unter dem Posten Nr. 3 ("andere aktivierte Eigenleistungen") auszuweisen.[12] Mit Inkrafttreten des BilMoG sind Erträge aus der Abzinsung (von Rückstellungen und Verbindlichkeiten) gesondert unter dem Posten Nr. 11 auszuweisen (§ 277 Abs. 5 Satz 1 HGB). Dies betrifft zweifelsfrei die Effekte aus Änderungen der Abzinsungssätze de...

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