Rz. 49

Aufgrund der Umsatzerlösdefinition des § 277 Abs. 1 HGB erfolgt der Ausweis der Umsatzerlöse unter Saldierung von Erlösschmälerungen sowie im Weiteren unter Abzug der Umsatzsteuer und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern.

 
Praxis-Beispiel

Als saldierungspflichtige Erlösschmälerungen abzuziehen sind bspw. Skonti, Rabatte oder Umsatzvergütungen sowie zurückgewährte Entgelte für Rückwaren, Preisdifferenzen und Gewichtsmängel sowie Gutschriften für Fracht- und Verpackungskosten.

Auch erwartete Erlösschmälerungen, die sich in Gestalt von Zuführungen zu den Rückstellungen für nachträgliche Boni und Treuerabatte oder Gewährleistungsaufwendungen durch Rücktritt oder Preisminderungen aufgrund von Mängelrügen niederschlagen, sind als Erlösschmälerungen von den Umsatzerlösen in Abzug zu bringen. Gewährleistungsaufwendungen, die auf Nachbesserungen entfallen, sollten im Gliederungskonzept des GKV prinzipiell als "sonstige betriebliche Aufwendungen" ausgewiesen werden, soweit eine Zuordnung zu den Primäraufwendungen nicht zuverlässig möglich ist.

Eine spätere erfolgswirksame Auflösung zu hoher Rückstellungen aus erwarteten Erlösschmälerungen, die zu Lasten der Umsatzerlöse gebildet wurden, ist, anders als sonst üblich, nicht als sonstiger betrieblicher Ertrag, sondern als Umsatzerlös auszuweisen.[1]

 

Rz. 50

 
Praxis-Beispiel

Keine saldierungsfähigen Erlösschmälerungen stellen an Dritte geleistete Provisionen, Listungsgelder und Ausgangsfrachten dar. Diese sind stattdessen als sonstige betriebliche Aufwendungen zu erfassen.[2] Vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Parkchips zum verbilligten Parken stellen ebenfalls keine Erlösminderung dar.[3]

Die Saldierung mit den angeführten Erlösschmälerungen setzt prinzipiell voraus, dass die entsprechenden Ursprungsbeträge, auf die sich diese Kürzungen beziehen, auch in dem Posten Umsatzerlöse dieses Gj enthalten sind, jedoch wird es auch als zulässig erachtet, Beträge unter diesem Posten zu verrechnen, die aufgrund einer unzureichenden Rückstellungsbildung Umsätze des Vj betreffen, sofern dies regelmäßig so gehandhabt wird.[4] Für wesentliche Beträge wird allerdings auch ein Ausweis unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Betracht gezogen.[5] Bei einer Wesentlichkeit der periodenfremden Erlösschmälerungen ist die Notwendigkeit einer Anhangangabe gem. § 285 Nr. 32 HGB zu beachten.

 

Rz. 51

Angesichts fehlender Sonderregelungen für die Erfassungen der Umsatzerlöse aus langfristiger Auftragsfertigung wurde für diese zuweilen eine Umsatz- und Gewinnrealisierung vor endgültiger Abnahme durch den Kunden diskutiert ("Percentage-of-Completion-Methode").[6] Jedoch hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung des BilMoG klargestellt, dass die "Percentage-of-Completion"-Methode einen Verstoß gegen das Realisationsprinzip darstellt und dass momentan kein Raum für eine solche von der Praxis und Forschung vorgeschlagene HGB-Änderung besteht.[7]

[1] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 63.
[2] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 64.
[4] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 806.
[5] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 63.
[6] Vgl. zu dieser Diskussion Kirsch, in Kußmaul/Müller, HdB, Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB, Rz 48, Stand: 8.3.2022, m. w. N.
[7] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 38.

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