Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Entfernungspauschale für Fa... / 1.3.1 Begriff

Als erste Tätigkeitstätte nennt das Gesetz die ortsfeste betriebliche Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens i. S. v. § 15 AktG oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. Kunde, Entleiher), der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.[1] Damit ist gesetzlich festgeschrieben, dass auch andere ortsfeste betriebliche Einrichtungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 § 376 Abs. 2 AO

Rz. 41 § 376 Abs. 2 AO erweitert den Katalog der Unterbrechungstatbestände des § 78c StGB. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet bereits, dass die Verjährung durch erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe des gegen den Beschuldigten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die – interne – Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen wird. Darüber hinaus wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2 § 376 Abs. 1 AO

Rz. 23 § 376 Abs. 1 AO [1] bestimmt, dass die Verjährungsfrist in den in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1–6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung 15 Jahre beträgt. Diese Verlängerung soll das Strafrisiko für den mit hoher krimineller Energie handelnden Steuerhinterzieher erhöhen und dadurch die Steuerhinterziehung wirkungsvoller bekämpfen.[2] Gegen diese Vorschrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 § 376 Abs. 3 AO Absolute Strafverfolgungsverjährung

Rz. 41a Begrenzt wird die Verjährungsfrist durch die sog. absolute Verjährung. Demnach ist die Verfolgung grds. spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist[1], abweichend dazu in Fällen des § 370 Abs. 3 AO, wenn das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.[2] Die Dauer der absoluten Verjährung beträgt al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.2 § 396 AO

Rz. 44 Weiter kommt im Steuerstrafrecht unter den Voraussetzungen des § 396 AO eine Aussetzung des Steuerstrafverfahrens in Betracht. Streitig ist, ob bei der Aussetzung nach § 396 AO wie beim Ruhen der Verjährung nach § 78b StGB diese Zeit in die absolute Verjährungsfrist nicht mit einzurechnen ist.[1] Der BGH geht ohne weitere Begründung davon aus, dass die Ruhenszeit einz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 Anwendungsbereich des § 376 Abs. 1 AO

Rz. 25 Im Einzelnen müssen für die Anwendung des § 376 Abs. 1 AO die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 3.1 Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 26 Nach Art. 97 § 23 EGAO i. d. F. des JStG 2009 gilt die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 376 Abs. 1 AO für alle Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes – am 25.12.2008 – die alte, fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht ab...mehr

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO, § 56 FGO) (AO-StB 2023, Heft 9, S. 280)

Ein aktueller Rechtsprechungsüberblick StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] Werden steuerrechtliche Fristen versäumt, kommt nach § 110 AO bzw. § 56 FGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Diese Vorschriften lassen eine Wiedereinsetzung nur unter relativ engen Voraussetzungen zu. Angehörigen der steuerberatenden Berufe obliegt bei der Fristenwahrung eine erh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 21 Allgemein richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist nach der Höhe des gesetzlich angedrohten Strafmaßes.[1] Demnach beträgt die grundsätzliche Dauer der Verfolgungsverjährung bei der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre. Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 4 StGB, wonach besonders schwere Fälle keine Auswi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Materieller Anwendungsbereich

Rz. 27 Nach § 376 AO muss ein benannter schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1–6 AO vorliegen. Auf sog. unbenannt schwere Fälle der Steuerhinterziehung findet die Vorschrift keine Anwendung.[1] Für die Frage der Verjährung ist dabei ausreichend, dass die Taten höchstwahrscheinlich i. S. d. dringenden Tatverdachts den Anforderungen von § 370 Abs. 3 S. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 Nach Art. 97 § 23 EGAO i. d. F. des JStG 2009 gilt die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 376 Abs. 1 AO für alle Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes – am 25.12.2008 – die alte, fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die aktuelle, seit 29.12.2020 von 10 auf 15 Jahre verlängerte Verjährungsfrist wiederum gilt für alle zu diesem Stichtag noch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Zu unterscheiden sind die Verjährung der Strafverfolgung, die Verjährung der Strafvollstreckung sowie im Rahmen des Besteuerungsverfahrens die sog. Festsetzungsverjährung gem. §§ 169ff. AO. Während Erstere allgemein in §§ 78–78c StGB geregelt ist, finden sich die Regelungen zur Strafvollstreckungsverjährung in §§ 79–79c StGB. §§ 169ff. AO regeln für das Besteuerungsver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Rz. 31 Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass die Verfolgungsverjährung vom Tage der Unterbrechung an wieder von vorn zu laufen beginnt.[1] Dabei ist eine Unterbrechung der Verjährung mehrfach möglich. Begrenzt wird die Verjährungsfrist hier durch die sog. absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB und § 376 Abs. 3 AO. Demnach ist die Verfolgung grds. spätestens ve...mehr

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Außergerichtliche Einstellungsmöglichkeiten von Steuerstrafverfahren und außerstrafrechtliche Nebenfolgen (Teil 2) (AO-StB 2023, Heft 9, S. 283)

Außerstrafrechtliche Folgen einer Einstellung nach § 153a StPO RA, FAStR/FAStrafR Hans Dieter Eich[*] Für die steuerstrafrechtliche Verteidigung ist die Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage das zentrale Mittel. Dabei ist der Strafverteidiger – auch zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken – dazu verpflichtet, die strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Folgen eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 376 Verfolgungsverjährung

1 Grundlagen Rz. 1 Zu unterscheiden sind die Verjährung der Strafverfolgung, die Verjährung der Strafvollstreckung sowie im Rahmen des Besteuerungsverfahrens die sog. Festsetzungsverjährung gem. §§ 169ff. AO. Während Erstere allgemein in §§ 78–78c StGB geregelt ist, finden sich die Regelungen zur Strafvollstreckungsverjährung in §§ 79–79c StGB. §§ 169ff. AO regeln für das Bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 Beginn der Strafverfolgungsfrist

Rz. 5 Die Strafverfolgungsfrist beginnt gem. § 78a StGB mit Beendigung der Tat. Beendigung i. d. S. liegt vor, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat.[1] Ist nicht feststellbar, wann eine Tat beendet wurde, wirkt sich der Zweifel, ob sie verjährt ist, nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten aus.[2] Rz. 6 Der Beendigungsz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1 § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Erste Ermittlungsmaßnahmen

Rz. 32 Um nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten, bedarf es einer ordnungsgemäßen Einleitung des Strafverfahrens. Sie erstreckt sich nur auf die Steuerart und den Besteuerungszeitraum, für die die Einleitung erfolgt ist. Die verjährungsunterbrechende Maßnahme bezieht sich aber bei der Einkommensteuerhinterziehung auf die Steuererklärung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.1 § 78b StGB

Rz. 42 Ruht die Verjährung gem. § 78b StGB, so wird der Zeitraum des Ruhens nicht mitgerechnet und die Dauer der Verjährung verlängert sich damit um den Zeitraum des Ruhens[1], wobei sich auch der Eintritt der absoluten Verjährung um die Zeitspanne des Ruhens hinausschiebt.[2] Rz. 43 Besonders hinzuweisen ist für Steuerstrafsachen auf den Ruhenstatbestand des § 78b Abs. 4 StG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7 Ruhen der Strafverfolgungsverjährung

7.1 § 78b StGB Rz. 42 Ruht die Verjährung gem. § 78b StGB, so wird der Zeitraum des Ruhens nicht mitgerechnet und die Dauer der Verjährung verlängert sich damit um den Zeitraum des Ruhens[1], wobei sich auch der Eintritt der absoluten Verjährung um die Zeitspanne des Ruhens hinausschiebt.[2] Rz. 43 Besonders hinzuweisen ist für Steuerstrafsachen auf den Ruhenstatbestand des § ...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / I. Problemstellung

Steuerpflichtige müssen im Steuerrecht zahlreiche Handlung- und Erklärungsfristen beachten, um gegenüber der Finanzverwaltung ihre Rechte wahren zu können. In der Besteuerungspraxis betrifft dies insb. die Einspruchsfrist (§ 355 AO) sowie weitergehend im gerichtlichen Verfahren die Klagefrist (§ 47 FGO), die Revisionsfrist (§ 120 FGO) sowie die Beschwerdefrist zur Zulassung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3 Ende der Verfolgungsverjährung/Fristberechnung

Rz. 24 Die Frist beginnt mit dem Tag der Beendigung der Tat und endet damit mit Ablauf des vorangehenden Tages. Exemplarisch für die Berechnung einer fünfjährige Verjährungsfrist: Der Einkommensteuerbescheid wurde am 10.8.2010 bekannt gegeben. Dann beginnt die Frist mit dem 10.8.2010 und endet mit Ablauf des 9.8.2015.[1] Dies gilt wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" una...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.3 § 153a Abs. 3 StPO

Rz. 45 Da Steuerstrafverfahren häufig nach § 153a StPO beendet werden, ist hier noch ausdrücklich auf den Ruhenstatbestand des § 153a Abs. 3 StPO hinzuweisen. Demnach ruht die Strafverfolgungsverjährung für die Dauer der für die Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 S. 3 und 4 StPO gesetzten Frist.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2 Dauer der Verfolgungsverjährung

2.2.1 Allgemeines Rz. 21 Allgemein richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist nach der Höhe des gesetzlich angedrohten Strafmaßes.[1] Demnach beträgt die grundsätzliche Dauer der Verfolgungsverjährung bei der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre. Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 4 StGB, wonach besonders schwere ...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / II. Gesetzliche Grundlagen

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO). Die Regelung erfasst nur verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fristen, d.h. Handlungs- und Erklärungsfristen, die Beteiligte (§ 78 AO) oder Dritte gegenüber der Finanzbehörde zu wahren haben. Nich...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 7. Wiedereinsetzung wegen Nichtnutzung des beSt

Steuerberatern steht seit dem 1.1.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen. Beantragt nun ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinse...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / IV. Fazit

Der vorstehende Rechtsprechungsüberblick zeigt einmal mehr, dass Steuerpflichtige wie deren steuerliche Berater erhebliche Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, um die Wahrung ihnen obliegender Fristen im Besteuerungsverfahren zu wahren. Nur wer diese entschuldbar verletzt, kann die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllen. Derjenige ist daher gu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.5 § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB: Erhebung der öffentlichen Klage

Rz. 40 Die Erhebung der öffentlichen Klage unterbricht die Verfolgungsverjährung, wobei gem. § 407 StPO der Strafbefehlsantrag der Anklageschrift gleichsteht. Zu beachten ist, dass die Anklageschrift den Anforderungen des § 200 StPO genügen muss, um verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten,[1] und dass die Übermittlung per Fax genügt.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.4 § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB: Haft-, Unterbringungs- oder Vorführungsbefehl

Rz. 39 Insbes. der Erlass eines Haftbefehls unterbricht die Verjährung. Betrifft der Haftbefehl nicht die Steuerhinterziehung, sondern eine andere Straftat, so wird der Lauf der Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung nicht unterbrochen.[1] Zum Begriff der "Aufrechterhaltung des Haftbefehls" s. BGH v. 26.5.1993, 5 StR 190/93, wistra 1993, 223, 224.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.3 § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB: Richterliche Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen

Rz. 38 Wurde ein Durchsuchungsbeschluss wegen USt-Hinterziehung erlassen, so entfaltet er grds. hinsichtlich LSt-Hinterziehung keine Unterbrechungswirkung.[1] Wird in einem Strafverfahren aber bereits wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Dies ist lediglich dann nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Strafverfolgungsverjährung

Rz. 4 Die Verjährungsfrist ist – auch bei Tateinheit[1] – für jede Tat gesondert zu bestimmen.[2] 2.1 Beginn der Strafverfolgungsfrist Rz. 5 Die Strafverfolgungsfrist beginnt gem. § 78a StGB mit Beendigung der Tat. Beendigung i. d. S. liegt vor, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat.[1] Ist nicht feststellbar, wann eine Tat beendet wurde, wirkt...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / III. Rechtsprechungsüberblick

1. Glaubhaftmachung der Wahrung der Einspruchsfrist Wird im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, der Bevollmächtigte habe ein Einspruchsschreiben an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit selbst in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen, genügt zur Glaubhaftmachung nicht allein dessen eidesstattliche Versicherung, vielmehr kann das FA zusätzliche ob...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Wirkung der Wiederaufnahme

Rz. 46 Fällt das rechtskräftige Urteil durch Wiederaufnahme des Strafverfahrens[1] weg, so beginnt nach h. M. die Verfolgungsverjährung neu.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.2 § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: Sachverständigenbestellung

Rz. 37 Die Beauftragung eines Wirtschaftsreferenten als Sachverständigen kann die Unterbrechungswirkung der Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB haben, wenn ein Wirtschaftsreferent der Staatsanwaltschaft mit der eigenverantwortlichen und weisungsfrei zu erfolgenden Gutachtenerstellung seitens der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde und dem ermittelnden Staatsanwalt eine W...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 6. Wiedereinsetzung bei Grunderwerbsteuer

Das FG München hatte sich in seiner Entscheidung v. 26.10.2022 – 4 K 2345/21, EFG 2023, 285 mit der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO bei Versäumung der Anzeigefrist des § 18 Abs. 3 S. 1 GrEStG durch eine Notarin zu befassen. Aufgrund der versäumten Anzeigefrist lehnte das FA im Streitfall aufgrund der Regelung in § 16 Abs. 5 GrEStG nach § 16 Abs....mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 5. Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 S. 1 AO). Innerhalb der Antragsfrist muss jedoch auch dargelegt werden, dass die Antragsfrist gewahrt ist; ferner müssen auch die Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzung rechtzeitig nach Behebung des Hindernis...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] Werden steuerrechtliche Fristen versäumt, kommt nach § 110 AO bzw. § 56 FGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Diese Vorschriften lassen eine Wiedereinsetzung nur unter relativ engen Voraussetzungen zu. Angehörigen der steuerberatenden Berufe obliegt bei der Fristenwahrung eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Beitrag gibt...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3. Organisationsverschulden des Vertreters

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, Umschläge über ihm förmlich zugestellte Schriftstücke systematisch zur Kenntnis zu nehmen, aufzubewahren und zur Handakte zu nehmen. Dies gilt auch bei grundsätzlich elektronischer Aktenführung. Da es zu den originären Aufgaben eines Berufsträgers als Prozessbevollmächtigter gehört, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Ablauf der ...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2. Schuldhaftes Verhalten

Ein Steuerpflichtiger versäumt schuldhaft i.S.v. § 110 AO die Einspruchsfrist, wenn er keinen Vertreter mit der Vornahme fristwahrender Handlungen bestellt und die Berechnung der Einspruchsfrist sowie die Bescheidüberprüfung auf als Hilfspersonen agierende Konzernunternehmen übertragen hat, von denen er nicht über den Ablauf der Einspruchsfrist informiert worden ist, wenn er...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 4. Fehlverhalten des FA

Für die Behörden besteht grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitete fristwahrende Einspruchsschreiben erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten; hat die unzuständige Behörde die Übermittlung schuldhaft verzögert oder überhaupt unterlassen, kommt im Falle...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1. Glaubhaftmachung der Wahrung der Einspruchsfrist

Wird im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, der Bevollmächtigte habe ein Einspruchsschreiben an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit selbst in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen, genügt zur Glaubhaftmachung nicht allein dessen eidesstattliche Versicherung, vielmehr kann das FA zusätzliche objektive Beweismittel verlangen (BFH v. 4.5.2021 – V...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 3.1 Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a TzBfG

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Außergerichtliche Einstellu... / V. Steuerrechtliche Folgen

Unschuldsvermutung, aber eigenständige Würdigung durch die Finanzgerichte: Die Unschuldsvermutung für den Steuerpflichtigen nach Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gilt auch in steuerrechtlicher Hinsicht fort. Allerdings dürfen die Finanzgerichte eine eigenständige Beweiswürdigung darüber anstellen, ob der strafrechtliche Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 37...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / VI. Fazit

Für die steuerstrafrechtliche Verteidigung ist die Einstellung nach § 153a StPO das zentrale Mittel, um eine schnelle Verständigung mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle zu erreichen. Dabei ist der Strafverteidiger – auch zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken – dazu verpflichtet, die strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Folgen einer solchen Einstellungsentscheidung s...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 1. Eintragung ins Gewerbezentralregister bei Einstellungen nach § 153a StPO

Nach § 149 Abs. 1 GewO wird bei dem Bundesamt für Justiz als Registerbehörde ein Gewerbezentralregister geführt. In das Gewerbezentralregister sind unternehmensbezogene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten einzutragen. Nach § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GewO sind nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbei...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / b) Keine Eintragung bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO?

Die Eintragungsvoraussetzungen in das Wettbewerbsregister finden sich – abschließend – in § 2 WRegG. Eingetragen werden grundsätzlich nur rechtskräftige bzw. bestandskräftige Entscheidungen – u.a. auch über die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d WRegG. Wesentlicher und – angesichts der oben dargestellten Bedenken – zu begrüßender Unterschied z...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 1. Meldepflichten der Strafverfolgungsbehörden

Meldung an Dienstherren ...: Nach § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BeamtenStG sowie nach § 115 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BBG ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, im Strafverfahren – einschließlich Steuerstrafverfahren – gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder ein...mehr

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Minijobs und andere geringf... / 4 Meldeverfahren bei geringfügiger Beschäftigung

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind ab dem ersten Euro in das allgemeine Meldeverfahren – einschließlich der Beschäftigung in privaten Haushalten – integriert.[1] In der DEÜV-Meldung ist als Personengruppenschlüssel der Wert 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigung) bzw. 110 (kurzfristige Beschäftigung) anzugeben. Als Beitragsgruppenschlüssel gilt bei geringfügig entl...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 2. Alte Rechtslage: Eintragung ins Korruptionsregister auf Landesebene

Korruptionsregister einzelner Bundesländer: Nachdem in den vergangenen Jahren mehrere Anläufe für ein zentrales bundeseinheitliches Register scheiterten, haben in der Vergangenheit einzelne Bundesländer reagiert und jeweils Korruptionsregister etabliert (ausf. Lantermann, NZWiSt 2014, 50, 52). Zu nennen sind hier Berlin, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Bremen...mehr

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Auslandstätigkeit/Doppelbes... / Zusammenfassung

Überblick Vielfach werden Arbeitnehmer von ihrem inländischen Arbeitgeber (zeitweise) im Ausland eingesetzt. Von steuerlichem Interesse sind hierbei die Fragen, ob der aus solchen Auslandssachverhalten bezogene Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist und ggf. wie eine Doppelbesteuerung im Verhältnis der betroffenen Staaten untereinander vermieden wird. Rechtliche Bindungswi...mehr

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Auslandstätigkeit/Doppelbes... / 1.2.7 Nachweis der ausländischen Besteuerung im Veranlagungsverfahren

Arbeitslohn, der nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, weil das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung nur noch dann außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer seinem Wohnsitzfinanzamt nachweist, dass der ausländische Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet oder die nach den Bestimmungen...mehr

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Auslandstätigkeit/Doppelbes... / 1.1 Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats

Bei Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten regelt allein das DBA, ob die Arbeitseinkünfte für die Dauer des Auslandsaufenthalts in Deutschland oder in dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat zu versteuern sind. DBA haben immer Vorrang vor innerstaatlichem Recht.[1] Die Regelungen der einzelnen DBA sind zum Teil unterschiedlich. Die meisten zwischenstaatlichen Abkommen orien...mehr