1.

Es muss sich um eine neu gegründetes Unternehmen handeln (erster 4-Jahreszeitraum).

Hinsichtlich des Begriffs des neu gegründeten Unternehmens knüpft die Vorschrift an die Regelung in § 112a Abs. 2 BetrVG zur Befreiung solcher Unternehmen von der Sozialplanpflicht an. Parallel zu dieser Vorschrift gilt die längere Befristungsmöglichkeit nur bei einem unternehmerischen Neuengagement. Eine Neugründung im Sinne der Vorschrift liegt deshalb nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG nicht vor, wenn die Neugründung im Zusammenhang mit Umstrukturierungen von Unternehmen steht. Wird innerhalb eines Konzerns eine Tochtergesellschaft ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen neu gegründet, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen, kann die neu gegründete Tochtergesellschaft allerdings von der erleichterten Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG Gebrauch machen. Die Tochtergesellschaft ist keine nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG von der erleichterten Befristungsmöglichkeit ausgenommene Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.[1]

Als Zeitpunkt der Gründung gilt gemäß mit § 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG die Aufnahme einer nach § 138 Abgabenordnung (AO) mitteilungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Maßgeblich ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit, nicht der Zeitpunkt der Mitteilung an die Gemeinde oder das Finanzamt. Da das Gesetz keine Sperre für solche Unternehmen enthält, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung bereits existierten, können von der neuen Befristungsmöglichkeit alle neu gegründeten Unternehmen Gebrauch machen, die noch nicht älter als 4 Jahre sind.

2.

Innerhalb des (ersten) 4-Jahreszeitraums seit der Neugründung muss es zur Aufnahme einer Beschäftigung kommen (die dann ohne Sachgrund auf maximal 4 Jahre befristet werden darf = zweiter 4-Jahreszeitraum, s. u.).

 
Achtung

Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ist entscheidend

Nach der Gesetzesbegründung kommt es für den Beginn des 4-Jahreszeitraums nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern auf den Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme an.

D. h. ein befristeter Arbeitsvertrag, der im vierten Jahr der Neugründung abgeschlossen wird, nach dessen Inhalt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber (z. B. angesichts des bevorstehenden Jahreswechsels) erst zu einem Zeitpunkt aufnimmt, der schon im fünften Unternehmensjahr liegt, wäre nicht durch § 14 Abs. 2a TzBfG privilegiert!

3.

Da gemäß § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG die Sätze 2 bis 4 des § 14 Abs. 2 TzBfG entsprechende Anwendung finden, sind die dort geregelten Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung ebenfalls zu beachten.

Das bedeutet insbesondere, auch diese Vorschrift kommt nur zum Zug, wenn es sich um eine Neueinstellung i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber schon einmal in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gestanden hat.

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