EU-Kommission beschließt „Quick-Fix“ für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Am 11. Juli nahm die EU-Kommission einen „Quick-Fix“-Vorschlag an, der die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen reduzieren soll. Ziel ist es, größere Unternehmen bei ihren Berichten zu den Geschäftsjahren 2025 und 2026 zu entlasten.
Weniger Berichtspflichten für 2025
Unternehmen, die in der „ersten Welle“ der CSRD über das Geschäftsjahr 2024 berichten, dürfen bestimmte Informationen zu nachhaltigkeitsbezogenen Risiken in ihrer Berichterstattung ausklammern. Durch die sogenannte „Quick-Fix“-Änderung gilt diese Erleichterung auch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026, sodass die Unternehmen der ersten Welle keine zusätzlichen Informationen im Vergleich zum Geschäftsjahr 2024 melden müssen.
Konkret können zentrale Berichtselemente – darunter ESRS E4 (Biodiversität und Ökosysteme), ESRS S2 (Arbeiter in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer) – temporär ausgesetzt werden. Diese Erleichterungen sollen nicht nur für kleinere Firmen gelten, sondern auch auf große Unternehmen ausgeweitet werden.
Laut EU-Kommission war dieser „Quick-Fix“ notwendig, da die Unternehmen der ersten Welle nicht von der „Stop-the-clock“-Richtlinie erfasst wurden. Diese ist Teil des Omnibus-I-Pakets und verschiebt die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, die ursprünglich ab den Geschäftsjahren 2025 und 2026 Bericht erstatten müssen (Unternehmen der zweiten und dritten Welle), um zwei Jahre.
Safeguard-Regel bleibt bestehen
Trotz dieser Lockerungen bleibt eine sogenannte Safeguard-Regel erhalten: Wenn ein Thema als wesentlich eingestuft wird, müssen Unternehmen weiterhin Kurzberichte dazu erstellen.
Für Firmen mit bis zu 750 Beschäftigten bringt der Entwurf zusätzliche Erleichterungen: Sie dürfen im ersten Berichtsjahr Informationen zur eigenen Belegschaft (ESRS S1) weglassen.
Reduzierte Datenpunkte – Verschiebung zentraler Themen
Die delegierte Verordnung befindet sich nun in der Prüfungsphase („scrutiny period“) von mindestens zwei Monaten, in der das EU-Parlament und der Rat die Inhalte bewerten.
Neben den ausgesetzten Offenlegungspflichten plant die EU-Kommission weitere Vereinfachungen: Angaben zu finanziellen Auswirkungen durch Klima- oder Biodiversitätsrisiken, Scope-3-Emissionen sowie soziale Kennzahlen wie Arbeitsunfälle oder Krankheitstage könnten verschoben oder vereinfacht werden.
Diese Änderungen stoßen jedoch auf Kritik: Expert:innen wie die ESG-Beraterin Kristina Noll warnen davor, dass strukturell ohnehin unterrepräsentierte Themen wie Biodiversität oder menschenrechtliche Sorgfaltspflichten weiter ins Hintertreffen geraten könnten. Die geplante Aussetzung verzögere notwendige Lernprozesse und schwäche das Zusammenspiel zwischen unternehmerischer Steuerung und gesellschaftlicher Verantwortung erheblich.
Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?
In Deutschland liegt zwar seit dem 10. Juli ein Referentenentwurf für die Umsetzung der CSRD vor, allerdings stellt dieser noch kein finales Umsetzungsgesetz dar. Daher müssen deutsche Unternehmen ESRS Set 1 noch nicht verpflichtend anwenden. Sie können es jedoch freiwillig als Rahmenwerk für ihre nichtfinanzielle Erklärung nutzen. Erfolgt die Umsetzung in nationales Recht, profitieren auch deutsche Unternehmen der ersten Welle von den Quick-Fix-Erleichterungen.
Die Diskussion über den „Quick-Fix“ zeigt: Zwischen regulatorischer Entlastung und gesellschaftlichen Erwartungen klafft eine Lücke, deren Schließung weiterhin hohe Priorität haben muss.
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Den delegierten Rechtsakt sowie eine Übersicht der Änderungen finden Sie hier.
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