EU Forced Labour Regulation: Was die neuen Leitlinien für Unternehmen bedeuten
Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Produkte, die ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU nicht mehr verkauft, importiert oder exportiert werden. Was der EU Forced Labour Ban grundsätzlich regelt, können Sie in unserem Grundlagenartikel nachlesen. Die neuen Leitlinien zeigen nun vor allem die praktische Seite: Wie können Behörden später prüfen? Welche Informationen sollten Unternehmen liefern können? Und was droht bei Missachtung?
Vorbereitung auf Dezember 2027 läuft jetzt
Noch bleibt Zeit bis zur Anwendung des Forced Labour Ban. Aber die EU baut bereits die Infrastruktur auf: ein Informationsportal, Hilfen insbesondere für KMU, eine geplante Risikodatenbank zu Produkten und Regionen sowie ab Dezember 2027 eine zentrale Meldestelle für Hinweise auf mögliche Zwangsarbeitsrisiken.
„2027 klingt weit weg. Für Unternehmen mit komplexen Lieferketten ist es das aber nicht“, sagt Thomas Sommereisen, Geschäftsleiter bei Scholz & Friends Reputation. „Zwangsarbeitsrisiken liegen oft mehrere Stufen tief in der Wertschöpfung. Der Aufbau der nötigen Rückverfolgbarkeit ist daher häufig komplex und zeitintensiv.“ Für diese Rückverfolgbarkeit sollten Unternehmen im Verdachtsfall relevante Warenströme erklären können: Woher kommen Rohstoffe, Bauteile oder Vorprodukte? Welche Lieferanten waren beteiligt? Über welche Stationen kam ein Produkt in die EU?
Entscheidend ist das einzelne Produkt
Die Behörden bewerten nicht zuerst das Unternehmen als Ganzes. Sie schauen auf das Produkt: auf Rohstoffe, Bauteile, Produktionsschritte und Lieferkettenabschnitte. Schon ein einzelner Bestandteil kann reichen, wenn er mit Zwangsarbeit hergestellt wurde. Menschenrechtsrichtlinien, Lieferantenkodizes und Nachhaltigkeitsberichte können zwar helfen. Entscheidend ist aber, ob sich bei einem konkreten Produkt zeigen lässt, dass es nicht ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit hergestellt wurde.
Auch Altbestände können betroffen sein. Wurde ein Produkt vor dem Stichtag produziert oder importiert, liegt aber ab dem 14. Dezember 2027 noch im Lager oder Handel, kann es trotzdem unter das Verbot fallen. Ausgenommen sind Produkte, die bereits an Endkunden verkauft wurden. Auch Onlineangebote fallen darunter, wenn sie sich an Kundinnen und Kunden in der EU richten.
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Rückverfolgbarkeit wird zur zentralen Aufgabe
Auf dem Papier bleibt die Verordnung ein Produktverbot, keine neue allgemeine Sorgfaltspflicht. In der Praxis rückt sie aber genau dorthin, wo es für Unternehmen schwierig wird: in die Herkunft von Rohstoffen, Bauteilen und Vorprodukten. Wer dazu nichts Belastbares liefern kann, steht im Verdachtsfall schlecht da.
Die Leitlinien zeigen konkret, welche Informationen Behörden anfordern können – etwa Lieferantenlisten, Stücklisten, Produktionsstandorte, Handels- und Zolldaten, Rechnungen, Transportdokumente oder Nachweise zur Herkunft von Rohstoffen und Komponenten. Bei riskanten Produkten reicht also nicht immer der Blick auf den direkten Lieferanten.
„Die wichtigste Botschaft der Leitlinien ist: Fehlende Rückverfolgbarkeit kann Unternehmen selbst belasten“, sagt Sommereisen. „Die Verordnung schreibt zwar keine klassische Sorgfaltspflicht vor. Praktisch wird die nachvollziehbare Herkunft von Produkten aber zur Voraussetzung, um sich im Zweifel entlasten zu können.“
Das heißt nicht, dass jedes Unternehmen sofort jeden Rohstoff bis zur Mine oder zum Feld zurückverfolgen muss. Sinnvoller ist es, dort anzufangen, wo das Risiko am größten ist: bei wichtigen Produkten, anfälligen Rohstoffen, kritischen Herkunftsländern oder Lieferketten, zu denen bisher kaum belastbare Informationen vorliegen.
Ein Auditbericht schützt nicht automatisch
Viele Unternehmen werden zuerst auf Audits, Zertifikate und Lieferantenerklärungen schauen. Das ist naheliegend, aber nicht automatisch ausreichend. Ein Audit ist nur dann belastbar, wenn Beschäftigte frei sprechen können, Prüfer Zugang bekommen und keine Überwachung oder Einschüchterung im Raum steht.
Besonders schwierig wird es bei staatlich auferlegter Zwangsarbeit. Dort stoßen klassische Vor-Ort-Prüfungen schnell an Grenzen, weil unabhängige Gespräche mit Beschäftigten kaum möglich sind oder Beteiligte Repressionen fürchten müssen. Ein abgehefteter Prüfbericht ist deshalb kein Schutzschild.
Gerade in Hochrisikobereichen sollten Unternehmen mehrere Quellen zusammenführen: etwa unabhängige Berichte, Hinweise von Gewerkschaften oder NGOs, Beschwerdekanäle und eigene Lieferkettendaten.
Aussitzen wird riskant
Die Behörden müssen einen Verstoß gegen den Forced Labour Ban belegen. Dafür gelten keine strafrechtlichen Maßstäbe. Auch glaubwürdige Hinweise, indirekte Belege und Indizien können in die Bewertung einfließen.
Wer Anfragen liegen lässt, nur Bruchstücke liefert oder die Aufklärung erschwert, macht es den Behörden nicht schwerer – sondern sich selbst. Fehlende Kooperation kann gegen das Unternehmen sprechen. „Wenn Unternehmen nicht reagieren oder Informationen zurückhalten, kann genau das zum zusätzlichen Risiko werden“, sagt Sommereisen. „Sie brauchen klare Zuständigkeiten, vorbereitete Unterlagen und Personen, die bei Behördenanfragen sofort handlungsfähig sind.“
Deshalb sollten Unternehmen vorab klären, wer im Ernstfall reagiert. Wo liegen Lieferantendaten? Wer kann Produktinformationen zusammenstellen? Wer spricht mit Behörden? Welche Abteilungen müssen eingebunden werden?
Ein Produktverbot kann auch andere treffen
Stellen Behörden fest, dass ein Produkt mit Zwangsarbeit hergestellt wurde, können sie dieses Produkt vom EU-Markt nehmen. Dazu können Rücknahme, Entsorgung oder der Austausch betroffener Teile kommen. Unternehmen müssen auch Online-Angebote entfernen.
Ein solches Verbot kann über das untersuchte Unternehmen hinauswirken. Es kann auch andere Händler, Importeure oder Anbieter betreffen, die dasselbe Produkt auf in der EU bereitstellen oder exportieren. Der Forced Labour Ban wirkt damit nicht nur über Bußgelder, sondern direkt über den Marktzugang. Im schlimmsten Fall verschwindet das Produkt vom EU-Markt – zumindest so lange, bis Unternehmen nachweisen können, dass Zwangsarbeit aus der Lieferkette beseitigt wurde.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Leitlinien zeigen: Vorbereitet ist, wer bei seinen Produkten erklären kann, woher sie kommen – und warum sie nicht mit Zwangsarbeit verbunden sind. Einkauf, Nachhaltigkeit, Recht, Compliance und Logistik sollten deshalb wissen, welche Produkte kritisch sind, wo die wichtigsten Nachweise liegen und wer im Ernstfall reagiert.
Sinnvoll ist vor allem, relevante Produkte und Rohstoffe zu priorisieren, kritische Herkunftsländer und Branchen zu prüfen, Lieferantendaten zu sortieren und bestehende Verträge, Beschwerdewege, Audits und Einkaufsprozesse auf Zwangsarbeitsrisiken abzuklopfen.
Der Forced Labour Ban greift erst ab Dezember 2027. Die entscheidende Frage stellt sich aber schon vorher: Können Unternehmen ihre Lieferketten erklären, bevor Behörden es von ihnen verlangen?
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