Zwangsauflösung einer § 6b-Rücklage durch Bilanzberichtigung
Der BFH hat der Auffassung der Vorinstanz, wonach im Falle einer zwar rechtswidrig, aber wirksam gebildeten Rücklage gem. § 6b EStG die Grundsätze über den formellen Bilanzzusammenhang nicht zu einer Gewinnerhöhung durch Auflösung der Rücklage nach § 6b EStG führen dürfen, eine Absage erteilt.
Zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage
Im Urteilsfall des FG Düsseldorf war u.a. eine 2002 gebildete § 6b-Rücklage bei einer Außenprüfung anerkannt worden. Die Körperschaftsteuerveranlagung 2002 wurde bestandskräftig Im Rahmen einer späteren Außenprüfung wollte das Finanzamt im Rahmen der ersten offenen Veranlagung die Rücklage im Wege der Bilanzberichtigung gewinnerhöhend auflösen und auch den Zinszuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG vornehmen. Das Finanzamt begründete dies mit dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs.
FG Düsseldorf: Keine Anwendung des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs
Das FG Düsseldorf lehnte die Ansicht des Finanzamts ab. Es hat entschieden, dass die Rücklage nach § 6b EStG in 2003 nicht aufzulösen ist; auch der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG sei nicht anzusetzen (FG Düsseldorf, Urteil v. 3.5.2022, 6 K 3388/16 K,F, EFG 2022 S. 1484).
Die Frage, ob die Vorschriften der Bilanzberichtigung zur Auflösung rechtswidrig aber wirksam gebildeter Rücklagen anwendbar sind, sei streitig. Eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b EStG kann, wenn die Steuerfestsetzung für das betreffende Jahr bestandskräftig ist, nach Ansicht des FG im Folgejahr nicht im Wege einer Bilanzberichtigung ergebniserhöhend aufgelöst werden. Vielmehr ist die Auflösung regelmäßig erst nach Ablauf der Reinvestitionsfrist gem. § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG möglich.
Revision zugelassen und eingelegt
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Die zugelassene Revision wurde eingelegt und ist noch anhängig (Az beim BFH I R 25/22).
BFH: Grundsätze sind auf eine zu Unrecht gebildete §6b-Rücklage anzuwenden
Der BFH ist im Rahmen der zugelassenen Revision der Auffassung des Finanzamts gefolgt ( Urteil v. 2.7.2025, XI R 27/22 ). Hat ein bilanzierender Steuerpflichtiger eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zu Unrecht gebildet, begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Schranken für den Erlass von Steuer- und Steueränderungsbescheiden zu korrigieren ist.
Im Urteilsfall hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob die Rücklage 2002 im Hinblick auf die noch zu prüfende Sechsjahresfrist tatsächlich zu Unrecht gebildet wurde. Wäre dies der Fall, wäre die Rücklage im Streitjahr 2003 im Wege der Bilanzberichtigung gewinnerhöhend aufzulösen.
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