Unentgeltliche Betriebsübertragung bei negativem Kapitalkonto

Beispiel: A ist Inhaber eines Gewerbetriebs, dessen Gewinn er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Sein Kapitalkonto beläuft sich zum 30.6.2025 auf ./. 30.000 EUR. Im Betriebsvermögen sind stille Reserven von 100.000 EUR enthalten. A überträgt den Betrieb im Wege der vorweggenommenen ab 1.7.2025 auf seinen Sohn B, der neben den Aktiva auch sämtliche Passiva übernimmt. Im Betriebsvermögen sind 100.000 EUR stille Reserven enthalten.
Gesetzliche Regelung
Wird ein Betrieb im Ganzen unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, ist weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe gegeben. Bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Betriebsübergeber) sind die Wirtschaftsgüter in diesem Fall mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Rechtsnachfolger (Betriebsübernehmer) ist gem. § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG an diese Werte gebunden, er führt zwingend die Buchwerte fort.
Unentgeltliche Übertragung
Eine unentgeltliche Betriebsübertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG ist nicht immer schon dann gegeben, wenn keine Gegenleistung festzustellen ist, sondern setzt voraus, dass der Übertragende beabsichtigt, den Übernehmer im Sinne einer Schenkung zu bereichern. Bei einer Übertragung innerhalb der Familie besteht eine (widerlegbare) Vermutung, dass die beiderseitigen Leistungen nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind und ein voll unentgeltlicher, mindestens aber ein teilweise unentgeltlicher Vorgang vorliegt.
Übernahme der Betriebsschulden ist kein Entgelt
Die Übernahme der betrieblichen Verbindlichkeiten allein führt noch nicht zur Entgeltlichkeit (BFH, Beschluss v. 5.7.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847, Rz. 85). Nach der Einheitsbetrachtung kann eine Übertragung im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG auch unentgeltlich sein, wenn zum übertragenen Betrieb passive Wirtschaftsgüter gehören.
BFH bestätigt die bisherige Rechtsprechung
Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Betriebsübertragung unter Familienangehörigen unentgeltlich sein kann, wenn der Erwerber neben den Aktiva des Betriebs die regelmäßig ebenfalls vorhandenen Passiva des Betriebs (Betriebsschulden) übernimmt; dies gilt selbst dann, wenn das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist (BFH, Urteil v. 6.5.2024, III R 7/22, BStBl 2024 II S. 740, Rz. 24). Im Beispiel muss B daher die Buchwerte seines Vaters fortführen.
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