Übernommene Pauschalsteuer auf Geschenke bleibt abzugsfähig

Die übernommene Pauschalsteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde erhöht den Wert des Geschenks und kann daher zum Überschreiten der 35-EUR-Grenze führen. Dies hat jüngst der BFH entschieden. Die Finanzverwaltung ist allerdings großzügiger.

Geschenke an Geschäftsfreunde sowie deren Arbeitnehmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG führen bei den Beschenkten prinzipiell zu geldwerten Vorteilen und müssen daher versteuert werden. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht vor, dass der zuwendende Unternehmer die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben darf. Hinzukommen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Die Pauschalierungsmöglichkeit bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet (BFH, Urteil v. 16.10.2013, VI R 52/11, BStBl 2015 II S. 455, Haufe Index 6328949). In die Pauschalierung sind nur solche Zuwendungen einzubeziehen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und -pflichtigen Einkünften führen. Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz (§ 37b Abs. 3 EStG).

Beispiel: Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde

Die X-GmbH hat im Jahr 2017 ihren Kunden und Geschäftsfreunden Freikarten für ein Konzert geschenkt. Die Aufwendungen betragen 35 EUR je Karte. Die GmbH hat die Einkommensteuer für die Zuwendungen übernommen und die Geschenke mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuert.

Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich nach Auffassung der Finanzverwaltung danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, BStBl 2015 I S. 468, Rn. 26). Folge dieser Auffassung ist, dass sich die Nichtabzugsfähigkeit des Geschenks auch auf die Pauschalsteuer gem. § 37b EStG erstreckt. Infolgedessen ist die Steuer bei Geschenken bis 35 EUR als Betriebsausgabe abzugsfähig, bei Geschenken über 35 EUR kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht. Verwaltungsseitig wird ausdrücklich angeordnet, dass bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen ist (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, BStBl 2015 I S. 468, Haufe Index 8020438, Rn. 25). Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.

Anders lautende BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat dagegen jüngst entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt (BFH, Urteil v. 30.3.2017, IV R 13/14, BFH/NV 2017 S. 1098, Haufe Index 10865425). Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 EUR übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Praxistipp: Finanzverwaltung ist weniger restriktiv

Die Finanzverwaltung hat jetzt eine Liste neuer BFH-Entscheidungen erstellt, die in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden und damit von den Finanzbehörden allgemein anzuwenden sind (BMF v. 6.9.2017). Das genannte BFH-Urteil ist zwar in dieser Liste aufgeführt, wird aber mit einer Fußnote versehen, wonach die Finanzverwaltung die Vereinfachungsregelung in Rn. 25 ihres Schreibens v. 19.5.2015 (BStBl 2015 I S. 468, Haufe Index 8020438) weiterweiterhin anwendet. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 EUR-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich. Übersteigt dieser nicht die 35 EUR-Grenze, bleibt der Betriebsausgabenabzug auch dann erhalten, wenn diese Grenze zusammen mit der Pauschalsteuer überschritten wird. Durch die Steuerübernahme wird aufgrund der Vereinfachungsregelung die 35 EUR-Grenze nicht überschritten.