Besteuerung der Mütterrente
Kern der nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist in der Übergangsphase bis einschließlich 2039 der Rentenfreibetrag. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente – ein fester EUR-Betrag – wird vom Finanzamt für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag bestimmt, als Rentenfreibetrag "eingefroren" und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG), bei Altersrenten somit lebenslang. Die Festschreibung gilt allerdings erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt.
Der Rentenfreibetrag berücksichtigt, dass in einer Übergangsphase ein Teil der Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet wurde und aus verfassungsrechtlichen Gründen daher keine sofortige Vollbesteuerung zulässig ist. Regelmäßige Rentenanpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung des "persönlichen Rentenfreibetrags" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG). Rentenerhöhungen erhöhen mithin den Besteuerungsanteil. Dessen Quote am Jahresbetrag der Rente steigt folglich durch Abzug des festgeschriebenen steuerfreien Anfangsbetrags.
Beispiel: Normale Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig
Frau R erhält seit 2004 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Besteuerungsanteil 50 % beträgt. Der Rentenfreibetrag beträgt 50 % der 2005 zugeflossenen Renten von 18.000 EUR = 9.000 EUR. Im Jahr 2013 betrug die zugeflossene Rente 20.000 EUR. Der Rentenfreibetrag beträgt in den Jahren 2005 bis 2013 stets 9.000 EUR, sodass sich für die 2013 zugeflossene Rente von 20.000 EUR ein Besteuerungsanteil von 11.000 EUR, also von mehr als 50 % ergibt.
Praxis-Tipp: Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhalten für die Erziehung jedes Kindes ab dem 1.7.2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt, der zu einer entsprechenden Rentenerhöhung führt - sog. Mütterrente. Es ist gefragt worden, in welcher Höhe diese Mütterrente der Besteuerung unterliegt.
Die Finanzverwaltung vertritt hierzu erfreulicherweise die Ansicht, dass es sich bei dieser Rentenerhöhung nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente handelt (FinMin. Schleswig-Holstein v. v. 10.11.2014 - VI 307 - S 2255 – 152).
Der steuerfreie Teil der Rente, d. h. der Rentenfreibetrag, ist daher neu zu berechnen. Deshalb ist der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der Mütterrente zu erhöhen. Die Mütterrente wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen. Bei z. B. einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente wie auch der der ursprünglichen Rente, 50 %.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.756
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.452
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.2302
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
673
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
646
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
617
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
60114
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
567
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
542
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
488
-
Wann Soloselbstständige bei Coronahilfen nicht antragsberechtigt sind
18.03.2026
-
Handlungsbedarf bei beSt prüfen
16.03.2026
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
12.03.2026
-
Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?
06.03.2026
-
Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
05.03.2026
-
Steuerberatungskosten für Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus GmbH-Beteiligung
04.03.2026
-
EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
25.02.2026
-
OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
18.02.2026
-
Auswirkungen von KI auf Geschäfts- und Honorarmodelle in Steuerberatungskanzleien
16.02.2026
-
FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
11.02.2026