Nutzung von 2 Arbeitszimmern an verschiedenen Wohnsitzen
Bildet ein häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, kann er die Kosten bis maximal 1.250 EUR im Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass ihm für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG).
Beispiel: 2 Wohnsitze = 2 Höchstbeträge?
A hat 2 Wohnsitze, einen in E und einen in O. Er bezieht aus seiner Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus einer Nebentätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt A in E ein häusliches Arbeitszimmer für seine Arbeitnehmertätigkeit und das in O für seine selbstständige Nebentätigkeit. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in E betragen 1.500 EUR und für das in O 1.300 EUR. A macht die Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer einmal mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und einmal in Höhe des Höchstbetrags als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit geltend.
Praxis-Tipp: Revision wurde zugelassen
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Vorhandensein jeweils eines Arbeitszimmers in 2 Haushalten nicht zur Verdopplung des Abzugsbetrags von 1.250 EUR führt, da dieser personenbezogen sei und jedem Steuerpflichtigen daher nur einmal zustehe. Die Revision wurde zugelassen, da höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, ob für 2 parallel genutzte Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen jeweils Aufwendungen von 1.250 EUR als Betriebsausgaben/Werbungskosten anzuerkennen sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.2.2015, 2 K 1595/13, EFG 2015 S. 1076, Az. beim BFH: VIII R 15/15). Einschlägige Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.
Weitere interessante News zum Thema:
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch beide Ehegatten
Gemischt genutzter Raum ist kein häusliches Arbeitszimmer
Tätigkeitsmittelpunkt eines Handelsvertreters im häuslichen Arbeitszimmer
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.051
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
9002
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
47916
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4462
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
424
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
390
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
368
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
317
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
284
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
282
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
10.09.2026
-
Bürokratie und Energiekosten hemmen den Mittelstand
09.09.2026
-
Neustarthilfe: Ohne Endabrechnung bleibt die volle Rückforderung rechtmäßig
09.09.2026
-
Anzeige der Reinvestitionsabsicht bei Wohn-Riester-Vertrag
07.09.2026
-
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?
04.09.2026
-
Überbrückungshilfen: Was eine gute Widerspruchsbegründung ausmacht
02.09.2026