Ehegatte beim Kanzleiverkauf einbeziehen
In einer guten Ehe hält man in guten wie in schlechten Tagen zusammen und tauscht sich zu den wichtigsten Entscheidungen aus. Doch nicht nur deshalb sollte man sich vor dem Verkauf seiner Kanzlei mit dem Ehegatten besprechen. In vielen Fällen könnten die Ehegatten den Verkauf verhindern. Denn wenn kein Ehevertrag vorliegt, gilt bei Eheleuten der gesetzliche Stand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum behält und es selbstständig verwaltet.
Jedoch sind Ehegatten in der Verwaltung ihres Vermögens eingeschränkt. Eine Verpflichtung, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, kann ein Ehegatte in einer Zugewinngemeinschaft nur eingehen, wenn sein Ehegatte den zustimmt, § 1365 BGB. Eine ohne solche Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangene Verpflichtung kann er nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten erfüllen.
Lebt also ein Steuerberater in einer Zugewinngemeinschaft und besteht sein Vermögen im Wesentlichen aus der Kanzlei, so ist die Zustimmung seiner Frau zum Kaufvertrag erforderlich.
Folgen fehlender Zustimmung
Ein ohne Genehmigung des anderen Ehegatten abgeschlossener Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den anderen Ehegatten schwebend unwirksam. Bis zur Erteilung der Einwilligung können aus dem Vertrag keine Rechte hergeleitet werden. Einen ohne Genehmigung des anderen Ehegatten geschlossenen Vertrag kann der Käufer sogar bis zur Genehmigung widerrufen. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen stets, die Zustimmung des Ehegatten schriftlich einzuholen. Das gibt sowohl Käufer als auch Käufer Sicherheit in den Bestand des Vertrages.
Diese Meldung ist Teil unserer Serie rund um "Kanzleinachfolge und Kanzleikauf". Sie entstand in Kooperation mit der Glawe GmbH, Köln.
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