Bezahlung einer Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto

Beispiel: Eigene GmbH erbringt die haushaltsnahe Handwerkerleistung
A ist Allleingesellschafter der X-GmbH. Diese hat im Jahr 2019 Abdichtungs- und Reparaturarbeiten am selbst genutzten Wohnhaus des A erbracht. Die Rechnung vom 01.10.2019 über brutto 8.000 EUR beglich A durch Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto. A macht in seiner Einkommensteuererklärung aus der Rechnung eine Steuerermäßigung von 1.200 EUR (20% der Arbeitskosten) geltend.
Haushaltsnahe Handwerkerleistung: Gesetzliche Regelung
Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten. Die Steuerermäßigung ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist (BMF, Schreiben v. 9.11.2016,IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008, Rn. 49).
Barzahlungen werden vom BFH nicht anerkannt
Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen werden nicht anerkannt (BFH Urteil v 20.11.2008 - VI R 14/08; BMF, Schreiben v. 9.11.2016,IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008, Rn. 49). Eine Barzahlung kann – trotz einer weiteren schriftlichen Bestätigung über die Verbuchung beim Leistungserbringer – einer unbaren Zahlung nicht gleichgesetzt werden.
Buchung auf Gesellschafterverrechnungskonto genügt ebenfalls nicht
Nach einer Entscheidung des Thüringer FG ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht zu gewähren, wenn die Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bei der leistungserbringenden GmbH beglichen wird. Die Zahlung ist dann nicht i.S.d. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt (Urteil vom 22.10.2019 - 3 K 452/19). Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es danach unbedingt erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird. Allein eine irgendwie geartete "kontenmäßige" Erfassung des Zahlungsvorgangs genügt den formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nicht.
Praxis-Tipp: Zugelassene Revision wurde eingelegt
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, die vom Steuerpflichtigen auch eingelegt worden ist (Az. des BFH: VI R 23/20). Somit wird es zu einer höchstrichterlichen Klärung der umstrittenen Frage kommen. Wer kein steuerliches Risiko eingehen möchte, sollte von einer Buchung auf dem Verrechnungskonto absehen und die Rechnung per Überweisung bezahlen (zu weiteren unbaren Zahlungsarten vgl. BMF, Schreiben v. 9.11.2016,IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008, Rn. 50). Steuerlich befindet man sich dann – unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens – auf der sicheren Seite.
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