Steuerliche Berücksichtigung privater Darlehensausfälle

Der BFH habe seine jahrelange gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben (Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15, Haufe Index 11391572). Dabei habe er ausdrücklich klargestellt, dass die steuermindernde Berücksichtigung nur in Betracht komme, wenn eine Rückzahlung endgültig ausbleibt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reiche hierfür in der Regel noch nicht aus, wohl aber die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
Anwendung auf weitere Konstellationen
Der DStV weist darauf hin, dass noch offen ist, ob die entwickelten Grundsätze auch bei vergleichbaren Konstellationen anzuwenden sind (z. B. Verzicht auf eine Kapitalforderung, Ausfall von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen durch Gesellschafter).
Urteil von Finanzverwaltung nicht veröffentlicht
Da die BFH-Entscheidung nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, entfalte sie grundsätzlich keine Bindungswirkung. Im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren können Steuerpflichtige nach Ansicht des DStV jedoch von der geänderten Rechtsprechung profitieren.
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