Rahmenbedingungen für Steuerberater

BStBK fordert Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform


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BStBK fordert Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform

In einem Schreiben an das BMF fordert die Bundessteuerberaterkammer die Schaffung von Rahmenbedingungen, damit Steuerberater ihre Mandanten bei der Einreichung der Grundsteuer-Feststellung­erklärung unterstützen können.

Im Zuge der Novellierung der Grundsteuer sollen nach dem Schreiben der Bundes­steuer­berater­kammer (BStBK) ca. 36 Mio. Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Abgabe der Feststellungs­erklärungen soll bis zum 31.10.2022 erfolgen. Eine elektronische Einreichung werde erst ab dem 1.7.2022 möglich sein. Da die Steuerberatungs­kanzleien nach Einschätzung der BStBK seit Beginn der Corona-Pandemie am absoluten Limit arbeiten, stellt sie 4 Forderungen damit die Abgabe der Feststellungs­erklärungen rechtzeitig gelingen kann:

1. Bundesweite Versendung eines allgemeinen Informations­­schreibens

Die BStBK begrüßt, dass neben einer Allgemein- bzw. Einzelverfügung, die Versendung eines auf das jeweilige Grundstück bezogenen Informations­schreibens an Grundsteuer­pflichtige angedacht ist. Hierin sollen das – dem Grundsteuer­pflichtigen vielfach unbekannte – Einheitswert­aktenzeichen sowie weitere grundsteuerrelevante Objekt-Angaben aufgeführt werden, die für die Abgabe der Feststellungs­erklärung von Bedeutung sind. Die BStBK fordert, das Schreiben flächendeckend in allen Bundes­ländern zu versenden.

2. Wirksamkeit der Empfangs­vollmacht gegenüber den Kommunen

Die BStBK fordert, dass Vertretungs- und Bekanntgabe­vollmachten, die den Finanzämtern in der (zum Teil weit zurückliegenden) Vergangenheit für die Einheitswert­feststellung und die Festsetzung des Grundsteuer­messbetrags angezeigt wurden, gleichermaßen für die Feststellung von Grund­steuerwerten gelten müssen. Außerdem soll die gegenüber der Finanz­verwaltung angezeigte Vollmacht auch befreiende Wirkung gegenüber der Kommune entfalten.

3. Verlängerung der Frist zur Abgabe der Feststellungs­­erklärung

Angesichts der Arbeitsaufwands sei ei außerdem eine Frist­verlängerung um mindestens 6 Monate dringend geboten. Zudem dürfe eine verspätete Einreichung nicht zu Verspätungs­zuschlägen oder sonstigen Sanktionen führen. Hier müsse vorher 2 bis 3 mal an die Abgabe erinnert werden.

4. Zugriffs­möglichkeit auf steuer­erhebliche Daten

Die geplante bundesweite Liegenschafts- und Grundstücks­datenbank "LANGUSTE" befindet sich nach Aussage der BStBK in erheblichem Verzug und soll erst nach dem Einreichungs­zeitraum der Feststellungs­erklärungen bereitstehen. Steuerberatern müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, stellvertretend für ihre Mandanten auf bereits behördlich erfassten Grundstücks­daten unentgeltlich elektronisch zugreifen zu können (Daten von Kataster-, Vermessungs- und Grundbuch­ämtern sowie des Bodenrichtwert­informationssystems).


Schlagworte zum Thema:  Grundsteuer , Grundsteuerreform , Immobilien
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Andreas Giebel

Thu Nov 18 20:31:36 CET 2021 Thu Nov 18 20:31:36 CET 2021

Eine unentgeltliche Abfragemöglichkeit der für die Hauptfeststellung in 2022 sehr wichtigen Grundstücksgröße wird es vermutlich nicht geben. Allerdings werden wohl Dienstleister diese Abfrage natürlich gegen Entgelt bei den Katasterämtern ermöglichen. Die Cloudlösungen der ersten Anbieter für die Erstellung der Grundsteuerwerterklärungen in 2022 sehen wohl diese Abfragen vor. An diesen Anbietern wird man wohl in 2022 nicht vorbei kommen.