Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.873 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Streitig ist, ob das Umsatzsteuergesetz. (UStG) verfassungswidrig ist, soweit Kleinunternehmer i.S., des § 19 UStG zur Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn sie in ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Der Kläger ist als Steuerberater tätig. Für das Jahr 1990 reichte er bei dem Beklagten eine Umsatzsteuererklärung ein, in der Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen von 17.682 DM erklärt und eine Umsatzsteuer-Abschlußzahlung von 1.873,60 DM ausgewiesen ist. In einer Anlage führte der Kläger aus, daß die Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletze, weil die Besteuerung nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet sei; diese sei auch bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen, wenn ein Steuerpflichtiger die sonstigen Leistungen i.S. des Umsatzsteuergesetzes selbst erbringe und ein Einsatz von Vorprodukten und anderen Fremdleistungen nicht stattfinde.
Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 1990 in der erklärten Höhe fest (Bescheid vom 09. Dezember 1991). Der Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 1992 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt vor: Das Steuerreformgesetz 1990 schreibe die Kleinunternehmerdefinition von 60.000 DM Jahresumsatz auf 25.000 DM Jahresumsatz mit weiteren Einschränkungen zurück. Diese Zurückschreibung im Verhältnis 60/25 auf der Basis von 1980 verletze Art. 3 Abs. 1 GG selbständig. Nach Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sei der USt-Freibetrag in Höhe von 12.000 DM im UStG 1967/73 eine „sozialpolitisch gemeinte” Maßnahme. Auch der Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 UStG 1980 und die verbliebene Regelung hätten keinen anderen Inhalt. Für andere Gruppen seien „soziale Maßnahmen” in ungleich größerem Umfang bei weitaus höherem Einkommen eingerichtet. Sei bei diesen Gruppen eine Zurückschreibung der sozialen Maßnahmen im Verhältnis 60/25 auf der Basis von 1980 denkbar?
BVerfGE 79, 87, 100 m.w.N.; 63, 119, 128: „Die damit verbundene Ungleichbehandlung, eines wesentlichen Teils der Betroffenen kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende Regelungen notwendig sein können und dabei in Einzelfällen entstehende Härten oder Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen. Zum einen gilt letzteres nur, wenn von der Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.”
Die Kleinunternehmerbesteuerung verletze Art. 3 Abs. 1 GG auch, weil für den Steuerpflichtigen, für den § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG angewendet werde, die Steuerfolge 0 DM betrage, während für den Steuerpflichtigen, für den wie bei dem Kläger die Vorschrift nicht angewendet werde, die Steuerfolge 100 (1.873,60 DM) betrage (bei gleichem Preis). BVerfGE 55, 72, 88; st. Rspr: „Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.”
Im Beschluß, vom 29. Mai 1990 (BStBl II 1990, 653, 657) habe das BVerfG ausgeführt: „Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist der Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Dieses verfassungsrechtliche Gebot folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG … Ebenso wie der Staat nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet ist, … darf er dem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zu diesem Betrag – der im folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird – nicht entziehen.”
Für den Kläger ergäben sich für 1990 bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 8.169 DM diese Steuerfolgen: Einkommensteuer 482 DM, Umsatzsteuer 1.873,60 DM. Neben dem Teilentzug des Existenzminimums durch die Einkommensteuer erfolge ein solcher in mehrfacher Höhe durch die Besteuerung der Bruttoeinnahmen. Die Steuerlastquote betrage 28, 83 v.H. Diese Quote trete nach dem ESt-Tarif bei 89.040 DM ein. Steuerpflichtige anderer Gruppen, die ihre Bruttoeinnahmen nicht gesondert zu versteuern brauchten, würden mit dieser Quote erst herangezogen, wenn sie ein 10,9 mal so hohes Einkommen bezogen hätten. Für die Vergleichberechnung nach Art. 3 Abs. 1 GG komme es nicht auf Gestaltungen in Einzelgesetzen, sondern auf die Wirkungen bei den Normadressaten an.
Zur Begründung der Einspruchsentscheidung sei Bezug genommen auf den Beschluß des Finanzgerichts vom 21. Juli 1992 13 V 8/92. Dazu werde erwidert: Dem Kläger werde angelastet, daß er nicht ein Wahlrecht ausgeübt habe, das für ihn nachteilig gewesen wäre. Die dabei genannt...