Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorerwerbe - Steuerberechnung für eine Abfindung gesetzlicher Erben an einen weichenden Erben vor Eintritt des Erbfalls
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Steuerberechnung für eine Abfindung, die von gesetzlichen Erben an einen weichenden Erben vor Eintritt des Erbfalls gezahlt wird, sind Vorschenkungen des zukünftigen Erblassers nicht anzurechnen.
Normenkette
ErbStG §§ 16, 14
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist bei einer Schenkung zwischen Brüdern, bei der sich die Steuerklasse ausnahmsweise nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser richtet, welcher Freibetrag anzusetzen ist und ob Vorschenkungen des künftigen Erblassers zu berücksichtigen sind.
Der Kläger und seine drei Brüder schlossen am 14.02.2006 einen Erbschaftsvertrag. Darin verzichtete der Kläger für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche. Seine drei Brüder verpflichteten sich, an ihn zum Ausgleich seines Verzichts auf die Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche je X Euro zu zahlen. Die Parteien waren sich darüber einig, dass dieser Vertrag auch dann Bestand haben solle und die gezahlten Abfindungen nicht zurückzugewähren seien, wenn der Kläger nach dem Tode seiner Mutter nicht Erbe wird und keinen Pflichtteilsanspruch erwirbt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbschaftsvertrag vom 14.02.2006 (UR-Nr. der Notarin U in A) Bezug genommen.
Da der Vater des Klägers und seiner Brüder vorverstorben war, betreffen die Vereinbarungen lediglich die Erbfolge nach ihrer Mutter.
Der Kläger gab drei Schenkungsteuererklärungen ab, in denen er angab, dass ihm von jedem seiner drei Brüder X Euro zugewendet worden sind.
Der Beklagte vertrat zunächst die Auffassung, dass die Abfindungszahlungen an den Kläger als (fiktiver) Erwerb nach seiner Mutter zu versteuern seien. Da sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser richte (vgl. Bundesfinanzhof (BFH) vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456), sei auch der Freibetrag nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum künftigen Erblasser zu berücksichtigen. Dies habe zur Folge, dass die drei Schenkungen zusammen zu einer Schenkung zusammengefasst würden und als fiktive Schenkung der Mutter des Klägers anzusehen sei. Folgerichtig sei auch die Vorschenkung der Mutter aus dem Jahr 2002 an den Kläger nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen.
Der Beklagte ermittelte den Wert des Erwerbs danach mit X Euro (3 × X Euro) abzüglich Kosten von X Euro zuzüglich Vorschenkung X Euro = X Euro, sodass der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug des Freibetrags von 205.000 Euro X Euro betrug. Er setzte die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrags für die Vorschenkungen (X Euro) auf X Euro fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 21.08.2007 und den Schenkungsteuerbescheid vom 11.09.2007 Bezug genommen.
Auf den Einspruch des Klägers und das Senatsurteil vom 17.02.2011 3 K 4815/08 Erb entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.05.2013 (II R 21/11, BStBl II 2013, 922), dass die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen sei und nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers besteuert werden könne. Die Steuerklasse richte sich indes nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum zukünftigen Erblasser. Der Beklagte habe demnach zu Unrecht die Abfindungszahlungen der Brüder als Schenkung der Mutter an den Kläger besteuert. Die von den Brüdern gezahlten Abfindungen stellten vielmehr drei getrennt zu besteuernde freigebige Zuwendungen der Brüder an den Kläger dar. Wie diese Besteuerung im Einzelnen zu erfolgen habe, könne im Streitfall auf sich beruhen.
Der Beklagte erließ drei Schenkungsteuerbescheide mit jeweils folgendem Inhalt:
Schenkung (Abfindung) |
X Euro |
./. anteilige Kosten (1/3 von X Euro) |
X Euro |
|
X Euro |
+ Vorerwerb (Schenkung der Mutter) |
X Euro |
|
X Euro |
Freibetrag (nach Mutter) |
205.000 Euro |
Steuerpflichtiger Erwerb |
X Euro |
Steuerklasse I nach Mutter, |
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Steuersatz 19% |
X Euro |
./. Anrechnungsbetrag für die Vorschenkungen |
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der Mutter |
X Euro |
Zu zahlende Steuer |
X Euro |
Die zu zahlende Steuer erhöhte sich gegenüber der ursprünglichen zu zahlenden Steuer von X Euro auf X Euro (3 × X Euro).
Wegen der Einzelheiten wird auf den klagebefangenen Schenkungsteuerbescheid vom 19.02.2014 betreffend die Schenkung des Bruders R 2 Bezug genommen.
Der Kläger legte Einspruch ein. Aus dem Urteil des BFH vom 16.05.2013 ergebe sich nur, dass sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis zum zukünftigen Erblasser richte. Dem Urte...