Die flächenbezogene Vorsteueraufteilung muss sachgerecht sein. Daran fehlt es bei der leicht veränderbaren Aufstellung einzelner Spielgeräte in einer Spielhalle.
Die flächenbezogene Vorsteueraufteilung muss sachgerecht sein. Daran fehlt es bei der leicht veränderbaren Aufstellung einzelner Spielgeräte in einer Spielhalle.
Entscheidungsstichwörter
Vorsteueraufteilung in einer Spielhalle
Leitsatz
1. Beruft sich der Unternehmer aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Steuerfreiheit eines Teils seiner Leistungen auf eine im UStG nicht zutreffend umgesetzte Steuerbefreiung der Richtlinie 77/388/EWG, ist auch über die Frage der Vorsteueraufteilung nach dieser Richtlinie zu entscheiden.
2. Unabhängig davon, ob Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG eine hinreichende Rechtsgrundlage für § 15 Abs. 4 UStG ist, kann der Unternehmer eine flächenbezogene Vorsteueraufteilung nur beanspruchen, wenn diese sachgerecht ist. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer einzelne Standflächen einer Spielhalle teilweise für den Betrieb umsatzsteuerpflichtiger und teilweise für den Betrieb umsatzsteuerfreier Spielgeräte verwendet.
Normenkette
UStG 1993/1999 §§ 15 Abs. 4, 4 Nr. 9 Buchst. b
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Art. 13 Teil B Buchst. f
Verfahrensgang
FG Münster vom 3. September 2010 15 K 3863/06 U (EFG 2010, 2131)
Urteil v. 7.7.2011, V R 36/10, veröffentlicht am 2.11.2011