Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern sind während des Bestehens der Ehe - auch bei Getrenntleben der Ehegatten - als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob die Aufwendungen der Ehefrau (F) für den Unterhalt ihrer in der Türkei lebenden Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

F lebte im Streitjahr von ihrem Ehemann dauernd getrennt und wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machte Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend. Danach sind Unterhaltsaufwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person bis zum Höchstbetrag von 8.004 € (bis 2009: 7.680 €) abziehbar. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht verweigerten den Abzug. Sie waren der Meinung, der Grund für die Einbeziehung der Schwägerschaft in die Steuerbegünstigung liege in der bei einer intakten Ehe bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft. Bei einem dauernden Getrenntleben fehle es daran. Die Ehegatten seien dann nicht mehr als Einheit zu behandeln.   

Entscheidung

Der BFH entschied zugunsten der Steuerpflichtigen.

Er geht von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut aus. Der Tatbestand setzt lediglich das Bestehen der Ehe voraus und verlangt nicht darüber hinaus ein intaktes Eheverhältnis in dem Sinne, dass kein dauerndes Getrenntleben vorliegt. Das Abstellen auf die zivilrechtliche Ehe dient letztlich der Verwaltungsvereinfachung. Dem widerspräche eine Differenzierung danach, ob und bis wann eine intakte Ehe bestanden hat. Solange die Ehe zivilrechtlich wirksam ist, sind daher die Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen an die gegenüber seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Verwandten abziehbar.

Am Rande bestätigt der BFH die sog. Ländergruppeneinteilung (jetzt BMF-Schreiben v. 6.11.2009, BStBl I 2009, 1323). Danach ermäßigt sich der Höchstbetrag der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in der Türkei auf die Hälfte. Ferner weist der BFH darauf hin, dass sich die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach inländischen Maßstäben richtet. Das gilt auch dann, wenn ausländisches Recht nach internationalem Privatrecht im Inland verbindlich ist.

Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Dieses muss noch feststellen, ob und inwieweit der Schwiegervater der F, der gegenüber der Schwiegermutter vorrangig unterhaltsverpflichtet ist, seiner Unterhaltspflicht nachkommen konnte und die F möglicherweise von ihrer Unterhaltsverpflichtung befreit hat.

Urteil v. 27.7.2011, VI R 13/10, veröffentlicht am 5.10.2011