FG Münster

Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids

In einem Beschluss eines Einzelrichters des FG Münster wurde entschieden, dass bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden ist, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind. 

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Gerichtskosten reduziert

Im Ausgangsverfahren hatte das Finanzamt eine GmbH statt eines Vereins als wirtschaftlichen Eigentümer einer Beteiligung angesehen. Die Klage blieb erfolglos, doch die Klägerin wandte sich gegen die Streitwertfestsetzung.

Der Einzelrichter gab der Klägerin Recht: Da sich die Auswirkungen nur auf Kapitalgesellschaften beziehen, sei statt des Pauschalsatzes von 25 % der Körperschaftsteuersatz von 15 % maßgeblich. Damit wurde der Streitwert und somit auch die Gerichtskosten reduziert.

FG Münster, Beschluss v. 1.7.2025, 15 Ko 1417/25 GK, veröffentlicht mit dem August-Newsletter des FG Münster


Schlagworte zum Thema:  Gerichtsverfahren , Kosten
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