Steuererklärung: Vorweganforderung muss konkret begründet werden (FG)
Hintergrund:
Die Steuerpflichtigen wurden von ihrem Finanzamt im März 2011 aufgefordert, ihre Einkommensteuererklärung 2010 bis zum 30.9.2011 abzugeben. Da die Steuerpflichtigen steuerlich beraten waren, hätte für sie eigentlich eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2011 gegolten. Die Vorweganforderung wurde mit dem Hinweis begründet, dass wegen der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen sei. Der Einspruch, den die Steuerpflichtigen gegen die Vorweganforderung eingelegt hatten, wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die Steuerpflichtigen in den Vorjahren hohe Einkünfte erzielt hätten und dass schon geringe Abweichungen zwischen endgültig festzusetzender Steuer und Vorauszahlungen zu erheblichen steuerlichen Auswirkungen führen würden.
Entscheidung:
Das FG urteilte, dass das Finanzamt die Einkommensteuererklärung mit der vorliegenden (dürftigen) Begründung nicht vorweg anfordern durfte.
Ob eine Steuererklärung vorzeitig anzufordern ist, muss das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Im Urteilsfall hat das Amt allerdings ermessensfehlerhaft gehandelt, da es weder die Vorweganforderung noch die Einspruchsentscheidung mit konkreten – auf den Einzelfall zugeschnittenen – Ermessenserwägungen begründet hatte. Stattdessen hat es lediglich theoretische Erörterungen angestellt; das FG vermisste einen konkret zugeschnittenen Tatsachenvortrag und eine einzelfallbezogene Ermessenserwägung.
(FG Düsseldorf, Urteil v. 29.7.2011, 12 K 2461/11 AO)
Praxishinweis:
Nach der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf müssen die Finanzämter ihre Vorweganforderungen mit einer maßgeschneiderten Begründung versehen. Sofern eine solche Begründung nicht bereits direkt in der Vorweganforderung geliefert wird, ist sie spätestens im Einspruchsverfahren nachzureichen, um vor den Finanzgerichten Bestand haben zu können.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
440
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
288
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
258
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
140
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
137
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
136
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
135
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
123
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
18.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
18.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
18.05.2026
-
Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei § 6b-Rücklage
18.05.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
18.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
-
Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
-
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026