Nutzt eine Gemeinde einen Marktplatz sowohl für eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit als auch für hoheitliche Zwecke, ist sie aus Leistungen für die Sanierung des Platzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.

Hintergrund

Eine Gemeinde betrieb auf ihrem - als öffentliche Straße ausgewiesenen - Marktplatz Wochenmärkte. Sie vertrat die Auffassung, mit der entgeltlichen Überlassung von Standplätzen an Händler sei sie unternehmerisch tätig geworden. Sie wies daher in ihren Rechnungen an die Händler Umsatzsteuer aus und machte für Sanierungsarbeiten an dem Marktplatz den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren anderer Meinung. Die Gemeinde sei mit der Überlassung der Standplätze zwar unternehmerisch tätig geworden. Gleichwohl sei sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sie die Sanierungsleistungen hoheitlich als Straßenbaulastträger bezogen habe.     

Entscheidung

Der BFH hat nun in einem Grundsatzurteil zur Besteuerung der öffentlichen Hand entschieden, dass in solchen Fällen einer gemischten Nutzung - sowohl für Hoheitszwecke als auch für Zwecke einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit - der Hoheitsträger anteilig entsprechend der Nutzung für die wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Gemeinde wurde mit der Standplatzüberlassung unternehmerisch tätig. Dies gilt auch dann, wenn sie die Standplätze nicht privatrechtlich, sondern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, z.B. durch Verwaltungsakt, überlassen hat. Denn ihre Tätigkeit unterscheidet sich auch in diesem Fall nicht wesentlich von der eines privaten gewerblichen Unternehmers, sodass die Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Unternehmer führen würde.

Da die Gemeinde somit den Marktplatz nicht nur als Straßenbaulastträger im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit unterhielt, sondern auch als Unternehmer für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit nutzte, liegt eine gemischte Nutzung vor mit der Folge, dass sie zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit sie den Platz unmittelbar für die wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden beabsichtigte. 

Da das FG den Vorsteuerabzug insgesamt versagte, musste das FG-Urteil aufgehoben werden. Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Dieses hat den abzugsfähigen Vorsteueranteil sachgerecht zu schätzen. Der BFH geht davon aus, dass die Vorsteuer nach der Anzahl der Markttage im Kalenderjahr aufgeteilt werden könnte.           

Urteil v. 3.3.2011, V R 23/10, veröffentlicht am 8.6.2011