Sanierung eines öffentlichen Platzes durch eine Gemeinde: anteiliger Vorsteuerabzug (BFH)
Hintergrund
Eine Gemeinde betrieb auf ihrem - als öffentliche Straße ausgewiesenen - Marktplatz Wochenmärkte. Sie vertrat die Auffassung, mit der entgeltlichen Überlassung von Standplätzen an Händler sei sie unternehmerisch tätig geworden. Sie wies daher in ihren Rechnungen an die Händler Umsatzsteuer aus und machte für Sanierungsarbeiten an dem Marktplatz den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren anderer Meinung. Die Gemeinde sei mit der Überlassung der Standplätze zwar unternehmerisch tätig geworden. Gleichwohl sei sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sie die Sanierungsleistungen hoheitlich als Straßenbaulastträger bezogen habe.
Entscheidung
Der BFH hat nun in einem Grundsatzurteil zur Besteuerung der öffentlichen Hand entschieden, dass in solchen Fällen einer gemischten Nutzung - sowohl für Hoheitszwecke als auch für Zwecke einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit - der Hoheitsträger anteilig entsprechend der Nutzung für die wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Gemeinde wurde mit der Standplatzüberlassung unternehmerisch tätig. Dies gilt auch dann, wenn sie die Standplätze nicht privatrechtlich, sondern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, z.B. durch Verwaltungsakt, überlassen hat. Denn ihre Tätigkeit unterscheidet sich auch in diesem Fall nicht wesentlich von der eines privaten gewerblichen Unternehmers, sodass die Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Unternehmer führen würde.
Da die Gemeinde somit den Marktplatz nicht nur als Straßenbaulastträger im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit unterhielt, sondern auch als Unternehmer für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit nutzte, liegt eine gemischte Nutzung vor mit der Folge, dass sie zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit sie den Platz unmittelbar für die wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden beabsichtigte.
Da das FG den Vorsteuerabzug insgesamt versagte, musste das FG-Urteil aufgehoben werden. Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Dieses hat den abzugsfähigen Vorsteueranteil sachgerecht zu schätzen. Der BFH geht davon aus, dass die Vorsteuer nach der Anzahl der Markttage im Kalenderjahr aufgeteilt werden könnte.
Urteil v. 3.3.2011, V R 23/10, veröffentlicht am 8.6.2011
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber keine Geschäftsveräußerung
23.03.2026
-
Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
23.03.2026
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026