Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig
Vor dem FG Münster wehrte sich der Betreiber eines Reparaturservices gegen eine Kontenpfändung des Finanzamts. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte er keine Aufträge mehr erhalten. Daher beantragte er eine Corona-Soforthilfe i.H. von 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Das Konto war jedoch mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet. Die Bank verweigerte deshalb die Auszahlung der Corona-Soforthilfe.
Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe
Hiergegen wehrte sich der Antragsteller und begehrte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos. Das FG Münster hat seinem Antrag stattgegeben. Es vertritt die Auffassung, dass die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Daher führe die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller.
FG Münster, Beschluss v. 13.5.2020, 1 V 1286/20 AO, veröffentlicht mit Meldung v. 19.5.2020
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