Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung gegenüber nichtunternehmerischen Ehegatten
Die Beteiligten stritten um den Vorsteuerabzug. Der Kläger betrieb einen Kfz-Handel samt Werkstatt in gepachteten Räumlichkeiten. Sowohl der Pachtvertrag als auch die Rechnungen wiesen den Kläger und seine Ehefrau als Leistungsempfänger aus. Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, die Vorsteuer nur hälftig zum Abzug zuzulassen.
Das FG Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und entschieden, dass dem Kläger nur der hälftige Vorsteuerabzug zusteht. Zwar sei der Kläger grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen an einen anderen Unternehmer berechtigt. Anknüpfend an das Zivilrecht hätten jedoch der Kläger und seine Ehefrau die Leistung bezogen. Eine Personenmehrheit könne nur dann Leistungsempfänger sein, wenn sie selbst unternehmerisch tätig sei. Sofern dies nicht der Fall sei, müsse der Leistungsbezug den Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Teilen zugeordnet werden. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Räume alleine für das Unternehmen des Klägers genutzt würden und dieser die Pacht alleine gezahlt habe. Dieses Ergebnis stehe zudem im Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2013, 1 K 2947/11 U
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