Klagebefugnis: Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils (BFH)
Entscheidungsstichwörter
Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil )Betriebs oder Mitunternehmeranteils
Leitsatz
Im Falle der Einbringung eines (Teil )Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 41
GG Art. 19 Abs. 4
UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 Satz 1
Verfahrensgang
Sächsisches FG vom 28. Juli 2010 2 K 322/10
Urteil v. 8.6.2011, I R 79/10, veröffentlicht am 16.11.2011
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