Der Streitwert für ein Verfahren wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns ist grundsätzlich pauschal mit 10 % des streitigen Gewinns zu bemessen. Der Streitwert von Verfahren wegen AdV wird auch künftig mit 10 % des Streitwerts in der Hauptsache bemessen.

Entscheidungsstichwörter

Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine Änderung des Streitwerts für Verfahren wegen AdV

Leitsatz

1. Der Streitwert für ein Verfahren, in dem um die Qualifikation gesondert und einheitlich festgestellter Gewinne als der Fünftel-Regelung unterliegende außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gestritten wird, ist pauschal mit 10 % des streitigen Gewinns zu bemessen, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Mitunternehmer zu einem Großteil die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen können.

2. Unter den Senaten des BFH gibt es keine Mehrheit für eine Anhebung des Streitwerts von Verfahren wegen AdV. Der Streitwert solcher Verfahren wird auch künftig mit 10 % des Streitwerts in der Hauptsache bemessen.

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 2

FGO § 69 Abs. 3

EStG § 34 Abs. 1

Beschluss v. 17.11.2011, IV S 15/10, veröffentlicht am 28.12.2011