FG Münster

Kindergeld bei Praxisjahr für den Abschluss als "Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt"

Das FG Münster hat entschieden, dass das Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als "Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt" Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung ist. Es besteht Anspruch auf Kindergeld.

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Vor dem FG Münster klagte eine Mutter, deren Sohn im Juli 2017 den Abschluss im Ausbildungsberuf „Landwirt“ erlangte. Er meldete sich noch im selben Monat für den weiteren Abschluss "Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt" an einer Fachschule an.

Praxisjahr zwingend vorgeschrieben

Hierfür ist allerdings ein Praxisjahr zwingend vorgeschrieben. Das Praxisjahr absolvierte er bis Juli 2018 in drei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben. Einen Antrag auf Kindergeld ab August 2017 lehnte die Familienkasse ab. Zu Unrecht, wie nun das FG Münster entschied. Beim BFH ist unter dem Az. III B 145/19 die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

FG Münster, Urteil v. 08.08.2019, 4 K 3925/17 Kg


Schlagworte zum Thema:  Kindergeld , Ausbildung
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