Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids verlängert sich bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, wenn (auch) der Einspruch keine Einschränkung des zeitlichen Regelungsbereiches enthält und durch die Familienkasse als unbegründet zurückgewiesen wird.

Entscheidungsstichwörter

Kindergeld: Zeitlicher Regelungsumfang eines erst nach erfolglos durchgeführtem Rechtsbehelfsverfahren bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheides

Leitsatz

Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides verlängert sich bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, wenn (auch) der Einspruch keine Einschränkung des zeitlichen Regelungsbereiches enthält und durch die Familienkasse als unbegründet zurückgewiesen wird.

Normenkette

EStG § 66 Abs. 2, § 67

Verfahrensgang

FG Köln vom 29. September 2010  12 K 528/09 (EFG 2011, 810)

Urteil v. 4.8.2011, III R 71/10, veröffentlicht am 28.12.2011