Investitionszulage: Leer stehende Wohnung begünstigt (BFH)
Hintergrund
Nach dem InvZulG 1999 waren Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden und der Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich begünstigt. Das InvZulG 2005 enthält keine vergleichbaren Fördertatbestände mehr. Voraussetzung für die Förderung der Modernisierung, Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes war, dass dieses während der Bindungsfrist von 5 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Der BFH entschied, dass diese Voraussetzung auch bei einem mehrjährigen Leerstand gegeben sein kann. Die Entscheidung hat über den aktuellen Fall hinaus Bedeutung für Tatbestände, die voraussetzen, dass ein Wirtschaftsgut einem bestimmten Zweck dient.
Eine GmbH erwarb 1999 ein Mehrfamilienhausgrundstück in Potsdam und führte daran Modernisierungsmaßnahmen durch. Das Finanzamt versagte die 15-%-ige Investitionszulage, soweit sie auf 3 Wohnungen entfiel, die seit Abschluss der Arbeiten 13, 27 bzw. 36 Monate (!) leer standen. Das FG wies die Klage ab, da bei dieser Leerstandsdauer nicht mehr von einem unschädlichen vorübergehenden Leerstand gesprochen werden könne.
Entscheidung
Der BFH vertritt eine großzügigere Auffassung. Er hält an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest, dass "zu etwas dienen" eine tatsächliche Nutzung zu bestimmten Zwecken erfordere. Vielmehr kann ein Wirtschaftsgut bereits durch eine entsprechende Widmung und das Bereithalten einem bestimmten Zweck dienen. Der BFH beruft sich auf die Auslegung des § 7 Abs. 4 EStG. Dazu wird in den Einkommensteuer-Richtlinien und im Schrifttum vertreten, ein Gebäude diene nicht erst dann Wohnzwecken, wenn es tatsächlich bewohnt wird, sondern bereits dann, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Ferner weist der BFH auf die Parallele hin, dass ein Wirtschaftsgut dem Betrieb auch dann dient und daher zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn es gegenwärtig nicht genutzt, aber für eine spätere betrieblichen Nutzung vorgehalten wird.
Hinweis
Da dem Gesetz eine zeitliche Begrenzung des Leerstands nicht zu entnehmen ist, ist grundsätzlich auch ein mehrjähriger Leerstand für die Förderung unschädlich. Gleichwohl können in einem solchen Fall Zweifel daran begründet sein, ob tatsächlich eine dauerhafte Vermietung beabsichtigt ist. Der verallgemeinernde Hinweis des BFH auf die Voraussetzung des "Dienens" in anderen Tatbeständen erscheint problematisch. Sachgerecht erscheint es, das Merkmal des "Dienens" jeweils nach dem Normzusammenhang zu bestimmen.
Urteil v. 7.7.2011, III R 91/08, veröffentlicht am 2.11.2011
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