Sanierung und Erweiterung einer Bootssteganlage
Das Gericht stellte klar: Die umfassende Sanierung der Kaimauer (Stützung, Verkleidung, Erhöhung von Stabilität, Nutzungsdauer und Wert) stellt ebenfalls Herstellungsaufwand dar. Das Finanzamt darf die Nutzungsdauer von Steganlage und Kaimauer auf 20 Jahre schätzen; eine Abschreibung über die wasserrechtliche Genehmigungsdauer ist unzulässig. Steganlage und Kaimauer sind Betriebsvorrichtungen für die gewerbliche Vermietung.
Abriss und Neubau
Worum ging es in dem Fall? Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheiden der Jahre 2015–2018. Streitpunkt ist, ob die Aufwendungen für die Sanierung und Erweiterung einer alten Bootssteganlage samt Kaimauer und Bootshaus in einem Umfang von 40 % der Gesamtkosten als Herstellungskosten und zu 60 % als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, Stege und Kaimauer seien eine einheitliche Anlage, es habe keine vollständige Neuschaffung gegeben. Eine längere Nutzungsdauer als die wasserrechtliche Genehmigung (9,5 Jahre) sei nicht realistisch.
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass die Kosten für den vollständigen Abriss und Neubau mit erheblichen Erweiterungen insgesamt Herstellungskosten darstellen, die nur über AfA (20 Jahre) abziehbar sind.
Keine Aussetzung der Vollziehung gewährt
Bezüglich der Gewerbesteuer hat das FG den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig verworfen, da der Gewerbesteuerbescheid ein Folgebescheid zum Gewerbesteuermessbescheid sei und daher nicht eigenständig aussetzungsfähig ist. Eine Aussetzung der Vollziehung komme nur in Betracht, wenn auch für den Bescheid über die Festsetzung des Messbetrags Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sei.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer ist zulässig, aber nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, weil die Entscheidung des Finanzamts, wonach die Kosten für die Steganlage wegen der vollständige Neugestaltung Herstellungskosten darstellen nicht zu beanstanden ist. Außerdem führen die Maßnahmen an der Kaimauer zu einer wesentlichen Verbesserung und sind daher ebenfalls Herstellungskosten. Aus den genannten Gründen liegen keine sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen, sondern Herstellungskosten vor.
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Nach Auffassung des FG ist es nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Steganlage und der Kaimauer auf 20 Jahre geschätzt hat. Die Umbau-/Sanierungsaufwendungen können nicht linear über den verbleibenden Zeitraum der wasserrechtlichen Genehmigung verteilt werden.
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.6.2025, 14 V 14045/23
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