Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) ist nicht als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.

Hintergrund:

Eine Stpfl. (A) hatte von ihrem im Jahre 2003 verstorbenen Ehemann ein – noch bis 2023 bestehendes – Nießbrauchsrecht geerbt, aufgrund dessen sie monatliche Erbbauzinsen i.H. von 10.287 EUR erhielt. Bei ihrer Veranlagung zur Erbschaftsteuer wählte sie – statt der einmaligen Besteuerung des Kapitalwerts des Nießbrauchsrechts -  die Versteuerung nach dem Jahreswert (§ 23 ErbStG). Die hiernach jährlich zu zahlende Erbschaftsteuer beträgt 23.454 EUR.

Bei der Einkommensteuerveranlagung der A für das Streitjahr 2004 besteuerte das FA die von A aufgrund des Nießbrauchs erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den Antrag der A, die in diesem Jahr bezahlte Erbschaftsteuer als Sonderausgaben abzuziehen,  lehnte das FA ab.

Entscheidung des BFH:

Auch der BFH ist der Auffassung,  dass die Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann. Er beruft sich hierzu auf die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, nach der nur gewisse „auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten“ als Sonderausgaben abziehbar sind.

Wiederkehrende Leistungen, die außerhalb des hiernach geltenden Sonderrechts vereinbart werden, sind demgemäß keine  Sonderausgaben. Für sie gelten vielmehr die Regelungen des § 12 EStG zu den nicht abziehbaren Ausgaben. Hiernach dürfen die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern - soweit nichts anderes bestimmt ist - weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Da die Erbschaftsteuer eine Personensteuer ist, ist sie - unabhängig davon, ob sie als Sofort- oder als Jahressteuer gemäß § 23 ErbStG bezahlt wird -  nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

Nach Ansicht des BFH verstößt diese Sachbehandlung nicht gegen Verfassungsrecht. Sie führt insbesondere nicht zu einer Übermaßbesteuerung,die als Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) zu werten wäre (hierzu BFH, Urteil v. 11.8.1999 XI R 77/97, BStBl II 1999, 771).

Anmerkung:

Für Veranlagungszeiträume ab 2009 hat der Gesetzgeber eine „Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer“ (§ 35b EStG) eingeführt. Damit sollen die durch Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer verbundenen Härten abgemildert werden. Die Vorschrift betrifft alle Einkunftsarten, soweit diese in bestimmter Weise mit Erbschaftsteuer vorbelastet sind.  - Eine ähnliche Vorschrift gab es bereits bis zum Veranlagungszeitraum 1998 (§ 35 EStG a.F.); sie wurde durch das StEntlG 1999 aufgehoben.

Urteil v. 18.1.2011, X R 63/08, veröffentlicht am 20.4.2011