Zuflusszeitpunkt von Entschädigungen für die Eintragung einer Dienstbarkeit
Es handelt sich bei solchen Zahlungen nicht um Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen. Die Zahlungen können damit nicht gleichmäßig auf den Zeitraum der Nutzung verteilen werden.
Hintergrund: Vereitlung der Einnahmen für eine "Nutzungsüberlassung"
Einnahmen sind grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG vor, dass der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen kann, für den die Vorauszahlung geleistet wird. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG betrifft Ausgaben "für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren".
Entschädigungen für die Eintragung einer Dienstbarkeit zur Sicherung eines Flutungsrechts
Im Urteilsfall ermittelten die Klägerin den Gewinn aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durch EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Am 30.11.2011 erhielt sie vom Land eine Zahlung für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch. Das belastete Grundstück gehörte zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit räumte dem Land das Recht ein, "die Fläche als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung" zu nutzen. Die Klägerin begehrte, die Zahlung des Landes gleichmäßig auf einen Zeitraum von zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu verteilen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung demgegenüber als laufende Betriebseinnahme.
Entscheidung: Einnahmen sind durch den Betrieb veranlasst
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist. Ein solcher Zusammenhang ist im Streitfall zu bejahen. Denn die Klägerin erhielt die Zahlung für die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch, durch die ein zu ihrem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück belastet wurde. Für die betriebliche Veranlassung ist es nicht erforderlich, dass die Einnahme im Betrieb erwirtschaftet wurde oder ein Entgelt für eine betriebliche Leistung darstellt.
Zahlung ist kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung
Der Begriff der Nutzungsüberlassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG ist im Gesetz nicht weiter definiert. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung um Leistungen, die für eine Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen sowie Rechten erbracht werden. Der Begriff der Nutzung ist insbesondere von der Verwertung einer Sache oder eines Rechts abzugrenzen. Vorteile aus der Veräußerung oder anderweitigen (rechtsgeschäftlichen) Verwertungen einer Sache oder eines Rechts stellen somit keine Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dar. Gleiches gilt für Zahlungen, durch die eine (tatsächliche oder vermeintliche) Wertminderung ausgeglichen werden soll. Nach diesen Maßstäben ist die fragliche Zahlung kein Entgelt für die (zeitlich begrenzte) Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks.
BFH Urteil vom 21.11.2018 - VI R 54/16 (veröffentlicht am 10.04.2019)
Praxishinweis: Auch Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung keine Nutzungsüberlassung
Zum gleichen Ergebnis kam der BFH auch bei der Beurteilung einer Entschädigung für das mit einer Dienstbarkeit gesicherte Recht zur Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung (BFH Urteil vom 02.07.2018 - IX R 31/16, Haufe Index 10856502). Im dortigen Urteilsfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks (Privatvermögen). Der BFH kam zu dem Ergebnis, die Entschädigung sei nicht steuerbar. Der Steuerpflichtige erziele insbesondere keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es werde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils.
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