Auch im Gefängnis steht Müttern Elterngeld zu. Voraussetzung ist, dass sie zusammen mit ihrem Kind in der Justizvollzugsanstalt leben und dort für dieses sorgen.

Die entgegenstehende Richtlinie des Bundesfamilienministeriums, wonach inhaftierte Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld haben, widerspricht dem Gesetz. Dies entschied das Sozialgericht Berlin (S 2 Eg 139/08).

Der Fall: 

Die Klägerin bekam im Oktober 2007 eine Tochter. 8 Monate später musste sie eine mehrmonatige Haftstrafe antreten. Zusammen mit dem Kind lebte sie in der Anstalt in einer zweiräumigen Mutter-Kind-Zelle mit Kinderzimmer. Die Frau war allein für die Pflege des Säuglings verantwortlich.

Bezirksamt: Kein gemeinsamer Haushalt

Nach dem Haftantritt der Mutter widerrief das Bezirksamt den Bewilligungsbescheid für Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich. Der Grund: Gemäß einer Richtlinie des Bundesfamilienministeriums zum Elterngeldrecht können Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt keinen gemeinsamen Haushalt begründen.

Urteil: Lebensmittelpunkt des Kindes eindeutig bei Mutter im Gefängnis

Das Gericht konnte keine sachlichen Gründe erkennen, der Mutter das Elterngeld vorzuenthalten. Auch während der Inhaftierung habe sie mit dem Baby in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und es dort selbst versorgt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes sei eindeutig bei der Mutter im Gefängnis gewesen. Für die Weisungsgrundlage des Bundesministeriums gebe es somit keine gesetzliche Rechtfertigung.