Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides sind – auch bei späterer getrennter Veranlagung – auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen.

Hintergrund:

A, der im Jahr 2001 mit seiner damaligen Ehefrau zusammenlebte, leistete aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides für die Einkommensteuer 2001 Vorauszahlungen in Höhe von rund 23 000 €. Die Eheleute lebten bis Anfang 2001 zusammen, später wurde die Ehe geschieden. Im Mai 2003 beantragte die frühere Ehefrau des A die getrennte Veranlagung für das Jahr 2001. In der Folge stritt A mit dem Finanzamt über die Anrechnung der Vorauszahlungen bei seiner Veranlagung für 2001. Das Finanzamt rechnete ihm lediglich die Hälfte der Vorauszahlungen auf seine Steuerschuld an, aus der sich eine Zahllast von rund

15 000 € ergab. Die Zahllast der Ehefrau betrug etwa 700 €.

Entscheidung des BFH:

Der BFH gab A zum überwiegenden Teil Recht.

Kann das Finanzamt den bei der Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld ein zahlender Gesamtschuldner (§ 44 AO) begleichen wollte, so hat es  grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein Ehegatte auf die Gesamtschuld der Eheleute zahlt. In diesem Fall kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung; BFH, Urteil v. 30.9.2008, VII R 18/08, BStBl II 2009 S. 38). Ob sich die Eheleute später trennen oder ob einer der Eheleute später die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgebend. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie sich die Umstände dem Finanzamt im Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellen (BFH, Urteil v. 26.6.2007, VII R 35/06, BStBl II 2007 S. 742). Die danach unterstellte Tilgungsabsicht hat nach bisheriger Rechtsprechung zur Folge, dass im Fall einer Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind und der Erstattungsbetrag zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen ist.

Diese bisherige Rechtsprechung wird nach Auffassung des BFH allerdings in den Fällen dem Zweck der Vorauszahlung nicht gerecht, in denen – wie im vorliegenden Fall - bei getrennter Veranlagung unterschiedlich hohe Steuerschulden bei den Ehegatten anfallen. Bei hälftiger Aufteilung der Vorauszahlungen wird der Teil des Vorauszahlungsbetrages, der auf den Ehegatten mit der geringeren Steuerlast entfällt, nicht vollständig auf seine Steuerschuld angerechnet, während der Ehegatte mit der höheren Steuerbelastung nachzahlen muss. Das kann dazu führen, dass der Fiskus mit einer Steuerforderung ausfällt, wenn der höher belastete Steuerschuldner zwischenzeitlich nicht mehr leistungsfähig geworden ist. Dieses Ergebnis – so der BFH – ist allein mit dem nur auf die Vorauszahlungen fokussierten Tilgungswillen der in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Eheleute nicht zu rechtfertigen.

Der BFH entschied deshalb im vorliegenden Fall, dass die Vorauszahlungen zunächst mit der gegen beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer zu verrechnen sind und der verbleibende Betrag je zur Hälfte aufzuteilen an beide zu erstatten ist.

Hinweis:

Wie eine Aufteilung in solchen Fällen vorzunehmen ist, in denen die Vorauszahlung zur Tilgung beider Schulden nicht ausreicht, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.

Urteil v. 22.3.2011, VII R 42/10, veröffentlicht am 1.6.2011