Grundsteuerwert für unbebautes Land im Landschaftsschutzgebiet
Der in der Richtwertzone angesetzte Bodenrichtwert für baureifes Land kann nach der Entscheidung der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden. Bei der Ableitung eines Bodenrichtwerts aus den Werten vergleichbarer Flächen gemäß § 247 Abs. 3 BewG muss das Finanzamt die individuellen Besonderheiten des Grundstücks nachvollziehbar berücksichtigen.
Land im Landschaftsschutzgebiet
Der Antragsteller ist anteiliger Eigentümer eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Flurstücks. Hinter diesem Flurstück liegt ein im Alleineigentum des Antragstellers befindliches weiteres Flurstück, das zu einem Landschaftsschutzgebiet gehört. Beide Flurstücke befinden sich in einer Bodenrichtwertzone, die auf den Stichtag 1.1.2022 einen Bodenrichtwert von 630 EUR pro Quadratmeter für baureifes Land ausweist.
Das Finanzamt erließ am 31.10.2022 einen Bescheid auf den 1.1.2022 über die Feststellung des Grundsteuerwerts mit einem Bodenrichtwert in Höhe von 630 EUR pro Quadratmeter. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, wobei letzteres abgelehnt wurde.
Aussetzung der Vollziehung ist begründet
Der Antragsteller legt nun vor Gericht Aussetzung der Vollziehung ein mit der Begründung, dass es sich um ein unbebautes Grundstück handele, das laut dem Katasteramt als Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche/Garten ausgewiesen sei. Die Eigentumsfläche werde als Gartenfläche genutzt; eine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung liege nicht vor. Aus diesem Grund sei das Grundstück als unbebautes Grundstück im Grundvermögen zu bewerten.
Der Antrag ist nach der Entscheidung des FG Düsseldorf begründet. Der vom Gutachterausschuss in der Richtwertzone angesetzte Bodenrichtwert von 630 EUR pro Quadratmeter ist nicht einschlägig. Dieser gilt für baureifes Land, während es sich bei dem Flurstück um eine Fläche handelt, die einen abweichenden Entwicklungszustand im Sinne von § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG aufweist. Gemäß § 247 Abs. 3 BewG ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten, wenn von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt wird.
Im Anwendungsbereich § 247 Abs. 3 BewG muss sich die Finanzverwaltung mit den individuellen Aspekten des zu bewertenden Grundstücks auseinandersetzen. Dies ist hier nicht erfolgt.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist zu begrüßen, da er weitgehend den in der Literatur geäußerten Forderungen entspricht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Fall der Sache nach noch nicht entschieden wurde, sondern lediglich dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wurde.
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