Freiwillige Pflegezusatzversicherung nicht erhöht absetzbar
Grundsätzliches
In der Praxis werden oftmals freiwillige private (Pflege-)Zusatzversicherungen abgeschlossen, auch um die nicht durch die gesetzliche Versicherung abgedeckten Risiken abzudecken. Solche Versicherungszusatzkosten sind zwar als Vorsorgeaufwendungen ansetzbar; sie wirken sich allerdings regelmäßig nicht aus. Denn beim Sonderausgabenabzug aus Vorsorgeaufwendungen ist zu unterscheiden zwischen
- Beiträgen zur Altersvorsorge (Basisvorsorgeaufwand) und
- Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen können im Kalenderjahr insgesamt bis zu 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 EStG). Übersteigen die Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung die auf den vorgenannten Höchstbetrag gedeckelten sonstigen Aufwendungen, sind diese anzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn sie über den jeweiligen Höchstbetrag hinausgehen.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste die Frage entscheiden, ob ein erhöhter Sonderausgabenabzug auch für Beiträge zur freiwilligen Pflegezusatzversicherung in Frage kommt.
Sachverhalt: Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:
- Die zusammenveranlagten Kläger haben eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen.
- Die Aufwendungen wurden im VZ 2015 als unbeschränkt abziehbare sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt.
- Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für die Beiträge zur freiwilligen Pflegezusatzversicherung – anders als in früheren Veranlagungsjahren – den beschränkt abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu.
Das Hessische FG lehnte ebenfalls einen erhöhten Sonderausgabenabzug ab (Urteil v. 8.4.2020, 9 K 2170/17, EFG 2021, 95).
Entscheidung: Zuordnung zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben verfassungsgemäß
Der BFH hat die eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen. Zu den unbeschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) – § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG. Nur die Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung – nicht aber die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung – zählen hierzu (Rz. 20). Beiträge zur freiwilligen Pflegezusatzversicherung sind den sonstigen beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zuzurechnen (Rz. 21).
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Die Deckelung des Kostenabzugs auf den Höchstbetrag von 1.900 EUR oder 2.800 EUR bzw. das steuerliche Nichtauswirken, wenn die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung den jeweiligen Höchstbetrag übersteigen, ist verfassungsgemäß (Rz. 33 ff.).
Keine außergewöhnlichen Belastungen
Der BFH weist auch darauf hin, dass ein Abzug der sich nicht auswirkenden Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen ausscheide. Der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen sei nachrangig zum Sonderausgabenabzug (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies gelte selbst dann, wenn sich die dem Grunde nach abziehbaren Sonderausgaben nicht auswirkten.
Prinzip der Abschnittsbesteuerung
Die Rezensionsentscheidung verdeutlicht das Abschnittsbesteuerungsprinzip. Werden Aufwendungen in früheren Veranlagungsjahren – hier entgegen dem Gesetzeswortlaut – erhöht berücksichtigt, löst dies keinen Vertrauensschutz für künftige Veranlagungsjahre aus.
Hinweis: Vorauszahlung von Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen möglich
Vor dem Jahresende könnte über eine interessante Gestaltung nachgedacht werden. Durch die Vorauszahlung von Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen können noch für 2025 erhöht abziehbare unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben produziert werden. In den Folgejahren entstehen diese Basisaufwendungen dann nicht, so dass sich die beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR auswirken. Denn der Höchstbetrag wird in den Folgejahren nicht durch Aufwendungen für die Basis-Krankenversicherung bzw. Pflegepflichtversicherung verbraucht.
Zu beachten ist allerdings folgender Höchstbetrag: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 5 EStG sind solche Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden. Ein Ansatz im Zahlungsjahr ist dagegen möglich, wenn das Dreifache der Beiträge nicht überschritten wird.
BFH, Urteil v. 24.7.2025, X R 10/20; veröffentlicht am 23.10.2025
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