Außenprüfung bei Spedition: Unberechtigter Steuerausweis und Umsatzkalkulation im Fokus (FG)
Hintergrund:
Eine Außenprüfung des Finanzamts bei einem Transportunternehmen deckte erhebliche Mängel in der Kassenführung auf: Bei der Dokumentation der Bargeschäfte waren dem Unternehmen massive Fehler unterlaufen, u. a. war wegen durchgehend negativer Kassenbeträge kein jederzeitiger Kassensturz möglich. Das Finanzamt kalkulierte die Umsätze anhand der gefahrenen Kilometer und des eingesetzten Dieseltreibstoffs und setzte für jeden Liter Treibstoff einen Erlös von 3,93 EUR an. Im Ergebnis erhöhte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2006 daher um 2.344 EUR. Zudem deckte der Prüfer auf, dass das Unternehmen eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hatte, obwohl der Umsatz steuerfrei war. Die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 368 EUR forderte das Finanzamt nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG im Umsatzsteuerbescheid 2004 nach. Das Unternehmen beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide.
Entscheidung:
Das FG hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2004. Der Unternehmer schuldet die Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, da er wegen der Steuerfreiheit der abgerechneten Lieferung nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt war. Eine AdV kam hierfür daher nicht in Betracht.
Ernstliche Zweifel hatte das FG aber an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2006 (Kalkulation). Zwar dürfen die Besteuerungsgrundlagen wegen Mängeln bei Kassenführung und Aufbewahrungspflichten geschätzt werden, das Finanzamt muss aber nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das Ergebnis der Schätzung muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die vorgenommene Verprobung anhand des Dieseleinsatzes ist aber keine geeignete Methode, um die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Der Ansatz von 3,93 EUR Erlösen je Liter Diesel ist nach Auffassung des FG nicht vertretbar, da er einer sachlichen Grundlage entbehrt. Bei dieser Kalkulation bleiben etwaige Leerfahrten der Fahrzeuge unberücksichtigt. Deshalb gewährte das FG für den Umsatzsteuerbescheid 2006 eine AdV.
FG München, Beschluss v. 27.4.2011, 14 V 761/11
Praxishinweis:
Das FG musste nur eine überschlägige Prüfung vornehmen, da es lediglich über die Aussetzung der Vollziehung entscheiden musste. Das Hauptsacheverfahren wird zeigen, ob das FG seine Kritik an der Kalkulation auch nach genauerer Prüfung aufrecht erhält.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
20.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026