Rechtsprechung

Auflagenschenkung: Abgrenzung von Nutzungs- oder Duldungsauflagen von Leistungsauflagen (BFH)


Ist der Bedachte durch eine Auflage zu Geldzahlungen an einen Dritten verpflichtet, liegt regelmäßig eine Leistungsauflage vor.

Entscheidungsstichwörter

Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines Gewinnbezugsrechts als Auflagenschenkung

Leitsatz

1. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts (Gewinnbezugsrechts) zugunsten eines vom Schenker bestimmten Dritten stellt eine Schenkung unter Leistungsauflage dar, wenn der Bedachte verpflichtet ist, die ihm aufgrund der Beteiligung zustehenden Gewinne an den Dritten auszukehren (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

2. Ist der Bedachte durch eine Auflage zu Geldzahlungen verpflichtet, ist regelmäßig von einer Leistungsauflage auszugehen.

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1

Verfahrensgang

FG Münster vom 22. Januar 2009  3 K 5462/06 Erb (EFG 2009, 1056)

Urteil v. 13.4.2011, II R 27/09 veröffentlicht am 8.6.2011


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