Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Das FG Münster musste entscheiden, wann das Finanzamt berechtigt ist die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG zu ändern.

Das FG Münster hat entschieden, dass es für die Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers in sog. Bauträgerfällen gemäß § 27 Abs. 19 UStG ausreicht, wenn dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Änderung Festsetzung ein abtretbarer Anspruch zustand. 

Anpassung des Vertrags wegen BFH-Rechtsprechung

Ein solcher Anspruch habe der Klägerin im Streitfall gegen die Bauträgerin gemäß § 313 Abs. 1 BGB (Anpassung des Vertrags) zugestanden, weil die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit der damals geltenden Verwaltungsauffassung davon ausgegangen seien, dass die Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schulde. Durch die BFH-Rechtsprechung sei es zu einer schwerwiegenden Veränderung in Bezug auf die Person des Steuerschuldners als Vertragsgrundlage gekommen. 

FG Münster, Urteil v. 15.5.2018, 5 K 3278/15 U, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter 2018.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Bauträger