Abwicklung der Energiepreispauschale im Veranlagungsverfahren

Der Beitrag erläutert Zweifelsfragen zur Energiepreispauschale (EPP), die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 relevant sind.

Hinweis: Im Top-Thema Energiepreispauschale (21.7.2022) sowie im Top-Thema Einkommensteuererklärung 2022 (17.1.2023) wurde bereits auf die EPP eingegangen. Im Folgenden wird insbsondere auf weitere aktuelle Aspekte zur EPP bei Rentnern und bei Minijobbern hingewiesen.

EPP bei Rentnern

Wie bei der Erläuterung der Einkommensteuervordrucke beschrieben, haben auch Rentner einen eigenen Anspruch auf Auszahlung einer EPP (EPP II genannt). Bisher war aber nicht klar, wie den Finanzämtern die Auszahlung über die Rentenzahlstellen mitgeteilt wird, da die EPP der Steuerpflicht nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG unterliegt. Dies ist nun geklärt.

Eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP II ist von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse in einer gesonderten Rentenbezugsmitteilung bis zum 28.2.2023 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die im Jahr 2022 erhaltene EPP II muss von den Rentenbeziehenden nicht in die Einkommensteuererklärung 2022 eingetragen werden. Aufgrund der Rentenbezugsmitteilung fließt die ausgezahlte Summe vielmehr automatisch in die Veranlagung ein.

Hinweis: Die EPP ist (bei Erreichen der Altersgrenze) Teil der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag.

Anspruchsberechtigung für Versteuerung entscheidend

Anspruch auf die EPP I haben alle Personen die während des Jahres 2022 (teilweise) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und im Jahr 2022 Einkünfte aus

  • § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft)
  • § 15 EStG (Gewerbebetrieb),
  • § 18 EStG (selbstständige Arbeit) oder
  • § 19 Ab. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung)

beziehen. Zu den Arbeitnehmern gehören u. a. auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte.

Die EPP wurde entweder über den Arbeitgeber ausgezahlt, im Rahmen der Minderung der Vorauszahlungen zum 10.9.2022 berücksichtigt oder wird im Veranlagungsverfahren festgesetzt. Ob die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, ist anhand der übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (außer bei Minijobbern) überprüfbar. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung nämlich mit dem Großbuchstaben E anzugeben. So kann eine Doppelberücksichtigung vermieden werden. Bei Minijobbern muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, ob eine Auszahlung über den Arbeitgeber bereits erfolgt ist.

Auszahlung grundsätzlich im September

Bei Arbeitnehmern erfolgte die Auszahlung grundsätzlich im September durch den (inländischen) Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt im Rahmen seines ersten Dienstverhältnisses (bei Minijobbern muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt) beschäftigt ist.

Über Veranlagungsverfahren?

Eine Festsetzung über das Veranlagungsverfahren erfolgt z. B. dann, wenn am 1.9.2022 kein aktives Dienstverhältnis vorlag oder der Arbeitgeber von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit war, weil er ausschließlich "Minijobber" beschäftigte.

Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR (kein Großbuchstabe E auf der Lohnsteuerbescheinigung).

EPP für Minijobber grundsätzlich steuerfrei

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP dagegen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Hat der Minijobber die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber erhalten (weil dieser z. B. ausschließlich nur Minijobber beschäftigt), muss er eine Steuererklärung abgeben, um in den Genuss der EPP zu kommen.

Versteuerung kann aber trotz Minjob rechtens sein

Folgender Beispiel-Fall kann im Veranlagungsverfahren zu Irritationen führen:

A ist Arbeitnehmer. Zum 1.5.2022 tritt er in den Ruhestand und bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Um sich seine Rente etwas aufzubessern, arbeitet er ab dem 1.5.2022 auf Minijob-Basis bei einem anderen Arbeitgeber. Da der neue Arbeitgeber nur Minijobber beschäftigt, beantragt A bei der Einkommensteuerveranlagung 2022 die Auszahlung der EPP I (für die EPP II hat er als Rentner einen eigenen Anspruch) über die Anlage "Sonstiges" (Abfrage für Minijobber, siehe Erläuterung der Einkommensteuervordrucke).

Lösung: A hat einen Anspruch auf die EPP I, da er im VZ 2022 Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt hat. Hier stellt sich die Fallgestaltung aber so dar, dass A neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn noch weitere anspruchsberechtigende Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bezogen hat (nämlich den Arbeitslohn bis 1.5.2022), sodass die EPP I als steuerpflichtige Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist.

Schlagworte zum Thema:  Steuererklärung, Einkommensteuer