Betriebliche Nutzung bei Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Ein Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG rückgängig zu machen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.
Im Rahmen der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 i. V. m. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG ist eine Inanspruchnahme nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Jahr Wirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.
Nicht ganz eindeutig war bislang, ob für den Investitionsabzugsbetrag im Rahmen des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG eine schädliche Verwendung bereits dann vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut in einem der beiden Wirtschaftsjahre zu mehr als 10 % privat genutzt wird.
Beispiel: A hat am 1.12.2013 einen Pkw angeschafft, für den in 2011 ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht worden ist. Laut Fahrtenbuch ist A im Dezember 2013 3.000 km gefahren, wovon 600 km (20 %) auf Privatfahrten entfielen. In 2014 betrug die Jahresgesamtfahrleistung 25.000 km bei privaten Fahrten von 1.500 km (6 %).
Wäre der Auffassung zu folgen, dass bereits eines der beiden Wirtschaftsjahre ausreicht, müsste der in 2011 geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden, weil A im Dezember 2013 20 % Privatfahrten getätigt hat.
Praxis-Tipp: Die Finanzverwaltung hat nun (erfreulicherweise) bundeseinheitlich abgestimmt, dass eine schädliche Verwendung zeitraumbezogen zu überprüfen ist (LFD Thüringen, Verfügung v. 9.2.2015, S 2183b A-09- A 3.13). Eine schädliche Verwendung liegt demnach nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar in einem Wirtschaftsjahr zu mehr als 10 % privat genutzt wird, aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres die 10 %-Grenze nicht überschritten wird.
Im Beispiel ist A in den Jahren 2013/2014 insgesamt 28.000 km gefahren, davon 2.100 km privat (7,5 %). Die 10%-Grenze ist somit nicht überschritten.
Eine Sonderabschreibung (bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren) nach § 7g Abs. 5 EStG soll dagegen nicht zulässig sein, weil aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesformulierungen die Regelungen differenziert auszulegen sind (FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Verfügung v. 3.3.2015, IV 301-S 2139b-00000-2014/001), sodass die Betrachtung wirtschaftsjahrbezogen vorzunehmen ist. Da A den Pkw nach Anschaffung im Dezember 2013 zu 20 % privat genutzt hat, kommt eine Sonderabschreibung somit nicht in Betracht.
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
3.397
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.240
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
3.170
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
2.048
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.822
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
1.776
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.426
-
Umsatzsteuer 2024: Wichtige Änderungen im Überblick
1.223
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.069
-
Die Rückwirkung im Umwandlungssteuerrecht
1.047
-
Nachträglicher interner Versorgungsausgleich
18.09.2024
-
Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft
13.09.2024
-
Ermessensentscheidung beim Verspätungszuschlag
11.09.2024
-
Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer
09.09.2024
-
Erbschaftsteuer im internationalen Vergleich
04.09.2024
-
Erste Tätigkeitsstätte bei einem Rettungssanitäter
29.08.2024
-
Kinderbetreuung durch die Großeltern
28.08.2024
-
Im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes Arbeitszimmer
28.08.2024
-
Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
22.08.2024
-
Countdown für die Corona-Schlussabrechnung
20.08.2024