Zeitliche Anwendung der Gewinngrenze des § 7g EStG
Neue Gewinngrenze i. H. von 200.000 EUR
Es gilt für alle Gewinneinkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR, die unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale (vorher z. B. bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG Gewinngrenze i. H. v. 100.000 EUR) sind weggefallen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Zeitliche Anwendung Gewinngrenze bei Sonderabschreibung
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können u. a. aber nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR nicht überschreitet (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Unstrittig ist dabei, dass die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bereits dann Anwendung findet, wenn die Investition im ersten, nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird. Erfolgt also die Investition z. B. in 2020, gilt für die Prüfung des § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG der Gewinn des Jahres 2019. Es gelten somit nicht mehr die bis einschließlich 2019 noch gültigen Betriebsgrößenmerkmale.
Kann die neue Gewinngrenze auch für Investitionen vor 2020 gelten?
M. E. kann die neue Gewinngrenze aber auch für Investitionen vor 2020 Anwendung finden. § 52 Abs. 16 EStG bestimmt, dass die Änderungen grundsätzlich erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung innerhalb des 5-jährigen Begünstigungszeitraums und nicht der Zeitpunkt der Investition entscheidend ist. Der Zeitpunkt der Investition bestimmt nur das Jahr, für das die Gewinngrenze zu prüfen ist.
Beispiel: Anschaffungskosten 40.000 EUR in 2019, Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. von 20 % = 8.000 EUR in 2021. Der Gewinn 2018 betrug 195.000 EUR, 2019 = 205.000 EUR, 2020 = 210.000 EUR, 2021 = 225.000 EUR.
Lösung: Der Begünstigungszeitraum des § 7g Abs. 5 EStG läuft von 2019-2023. Da die Verteilung frei wählbar ist und hier in voller Höhe in 2021 in Anspruch genommen wurde, ist die Gewinngrenze nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n. F. anzuwenden. Demnach ist bezüglich des Betrages i. H. von 200.000 EUR zu prüfen, ob der Gewinn des Jahres 2018 (Jahr, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht) diesen nicht überschreitet. Dies ist hier mit 195.000 EUR nicht der Fall.
Aktualisierung: Finanzverwaltung klärt Frage
Mittlerweile ist hier dargestellte Frage durch die Finanzverwaltung geklärt. Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat diesbezüglich mitgeteilt (vom 16.9.2022, S 2183-b-St 226-2207/2022-2667/2022, FMNR202201900), dass nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung für die zeitliche Anwendung der neu eingeführten einheitlichen Gewinngrenze von 200.000 EUR nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG - wie vermutet - auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung innerhalb des 5-jährigen Begünstigungszeitraums abzustellen ist und nicht auf den Zeitpunkt der Investition.
Dabei ist die Gewinngrenze bereits bei der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ab dem Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2020 anzuwenden. Hier ist nicht mehr auf die bis zum 31.12.2019 grundsätzlich noch gültigen Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) EStG a. F. abzustellen. Der Zeitpunkt der Investition bestimmt dann aber das Wirtschaftsjahr, für das die Gewinngrenze zu prüfen ist.
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