Umsatzsteuer bei Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Immer mehr Unternehmen überlassen ihren Arbeitnehmern (Elektro-)Fahrräder zur privaten Nutzung. Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieses geldwerten Vorteils hat die Finanzverwaltung schon Ende 2012 Stellung genommen. Aber was gilt umsatzsteuerlich?

Sachverhalt

Ein Unternehmer kauft oder least (Elektro-)Fahrräder, die er seinen Arbeitnehmern zur Nutzung unentgeltlich überlässt. Die Arbeitnehmer nutzen diese Fahrräder ausschließlich privat (zum Teil auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Eine Nutzung für unternehmerische Fahrten liegt nicht vor.

Fragestellung

Hat der Unternehmer aus der Anschaffung bzw. dem Leasing einen Vorsteuerabzug und wie ist die Nutzungsüberlassung umsatzsteuerrechtlich zu behandeln? Wie ist zu verfahren, wenn das (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer geschenkt wird?

Stellungnahme

Ertragsteuerrechtlich liegt in diesen Fällen ein zum Arbeitslohn gehörender geldwerter Vorteil vor (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, BStBl 2012 I S. 1224). Hierbei ist als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Umsatzsteuerrechtlich liegt bei dieser unentgeltlichen Überlassung ein Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht in der anteiligen Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber hat die Überlassung als Umsatz zu versteuern. Folglich hat er aus der Anschaffung bzw. dem Leasing auch den vollen Vorsteuerabzug (Abschn. 15.23 Abs. 8 UStAE).

Die Besteuerung der Überlassung erfolgt nach den Grundsätzen des tauschähnlichen Umsatzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG; Abschn. 10.5 Abs. 1 UStAE). Aus Vereinfachungsgründen wird von der Verwaltung zwar nicht beanstandet, wenn anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird (Abschn. 1.8 Abs. 8 UStAE; Abschn. 15.23 Abs. 11 UStAE). Dies gilt jedoch nur bei Überlassung von Fahrzeugen, nicht dagegen von (Elektro-)Fahrrädern. Deshalb ist der Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrrads zu bestimmen.

Kein Vorsteuerabzug bei Schenkung

Sollte der Unternehmer ein (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer schenken, so könnte die Anschaffung bzw. das Leasing nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet und folglich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (Abschn. 15.2b Abs. 2 Satz 5 UStAE). Die Besteuerung eines Umsatzes entfällt in diesen Fällen.

Schlagworte zum Thema:  Privatnutzung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug