Umsatzsteuer bei Messen und Ausstellungen: Hintergrund

In einer 4-teiligen Serie erläutern wir die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten bei Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Im 1. Teil wird zunächst die grundlegende Problematik dargestellt.

Führt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt eine sonstige Leistung aus, muss geprüft werden, wo sich der Ort der Leistung befindet. Die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung hängt davon ab, an wen die Leistung ausgeführt wird und was ihr wirtschaftlicher Gehalt ist.

Wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. er eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. In Ausnahmefällen kann es aber nach den Spezialregelungen des § 3a Abs. 3 ff. UStG zu abweichenden Orten der sonstigen Leistung kommen. In Betracht kommen hier insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Messen und Ausstellungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) oder Veranstaltungsleistungen im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 8 UStG).

Wichtig: Die richtige Bestimmung des Orts der Leistung ist auch wichtig für die Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet und wann diese Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt anzumelden ist.

Ein besonderes Problem stellen die sog. Veranstaltungsleistungen dar. Der EuGH hatte schon 2006 entschieden, dass umfassende Leistungen, die der Veranstalter einer Messe oder Ausstellung gegenüber den Ausstellern erbringt, keine Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück darstellen (EuGH, Urteil v. 9.3.2006, C-114/05 (Gillan Beach), BFH/NV Beilage 2006 S. 278). Seit dem 1.1.2011 bestimmt sich danach eine solche komplexe Veranstaltungsleistung grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 UStG, sodass der Ort der sonstigen Leistung dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.

Rückwirkend zum 1.7.2011 ist allerdings gesetzlich eine Ausnahme für die Bestimmung des Orts solcher komplexen Veranstaltungsleistungen geregelt worden: Zur Vermeidung eine Doppelbesteuerung ist die Leistung als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung ausschließlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird (§ 3a Abs. 8 Satz 1 UStG; vgl. auch BMF, Schreiben v. 18.1.2012, BStBl 2012 I S. 139). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Leistung tatsächlich nur dort in Anspruch genommen werden kann.

Ist der Leistungsempfänger der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ein Nichtunternehmer, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 UStG. Damit ist der Ort dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. eine die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält. Allerdings kann sich auch in diesen Fällen über Sonderregelungen eine abweichende Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung ergeben. Insbesondere kommt hier § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG in Betracht, wenn es sich um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt, es könnte aber auch der Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG) infrage kommen, wenn es sich um Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen handelt. Soweit die Leistung an einen Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, kann in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Art der ausgeführten Leistung der Ort der sonstigen Leistung auch am Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers liegen.

Neben sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen können auch Lieferungen ausgeführt werden, deren Ort sich dann nach den Grundvorschriften für Lieferungen richtet. So ist die Lieferung eines Messestands (der leistende Unternehmer verwendet bei der Errichtung des Messestands von ihm beschafftes Material, das nicht nur Nebensachen oder Zutaten darstellt) nach § 3 Abs. 4 UStG eine Werklieferung, deren Ort dort ist, wo der Gegenstand sich im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG) – im Regelfall der Messeort. Bei der Ausführung von Werklieferungen ist es nicht von Bedeutung, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht.

Schlagworte zum Thema:  Messe, Umsatzsteuer, Werkleistung, Leistungsort