Stipendien nach dem Heisenberg-Programm

Steuerfrei sind Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 44 EStG. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass

  1. die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
  2. der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;

Was ist das Heisenberg-Stipendium?

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft gewährt jungen Wissenschaftlern Stipendien nach dem sog. Heisenberg-Programm. Das Heisenberg-Programm richtet sich vor allem an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ihre Berufbarkeit über

  • das Emmy Noether-Programm,
  • Nachwuchgruppenleitungsstellen,
  • DFG-Projektstellen,
  • Forschungstätigkeit in der Wirtschaft
  • oder Stellen im akademischen Mittelbau

erlangt haben. Zur Zielgruppe gehören ferner positiv evaluierte Juniorprofessor/inn/en, Habilitierte, habilitationsäquivalent Ausgewiesene sowie deutsche Rückkehrer aus dem Ausland bzw. ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in Deutschland tätig sein möchten und entsprechend qualifiziert sind.

Das Heisenberg-Programm bietet 4 Varianten an, u. a. auch das Heisenberg-Stipendium. Sinn und Zweck der Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Entsprechend der Zielsetzung des Heisenberg-Programms orientiert sich das Stipendium der Höhe nach an dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2.

Finanzverwaltung geht von steuerpflichtigen Einkünften nach § 18 EStG aus

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung (OFD Frankfurt v. 9.4.2019, S 2121 A – 013 – St 231, ofix HE EStG/3/12), dass der Stipendiat eine eigenverantwortliche Tätigkeit ausübt, indem er eigene Forschungsvorhaben durchführt oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligt. Mit dem Stipendiaten werde kein Arbeits-(Dienst-)verhältnis begründet; er übe keine weisungsgebundene Tätigkeit aus. Das Stipendium sei steuerlich wie folgt zu behandeln:

    1. Das Stipendium sei nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, da es einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag übersteigt (vgl. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG).
    2. Die Einnahmen sind den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit zuzurechnen.

FG Sachsen: Stipendium ist steuerfrei

Das FG Sachsen (Urteil v. 11.3.2021, 8 K 1264/20) hat aktuell ein Heisenberg-Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei behandelt. Unstreitig sei das Stipendium aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Forschung oder wissenschaftlichen Fortbildung gewährt worden. Es lägen auch die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a und b EStG vor. Im konkreten Fall hätte das Stipendium nicht den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag überstiegen. Der erforderliche Betrag bestimme sich nach dem Alter der Stipendiatin, der akademischen Vorbildung sowie den nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in der konkreten sozialen Situation. Für die Einhaltung der Bedingung nach Buchst. a sei es ein gewichtiges Indiz, wenn das Stipendium zuvor bezogene und nunmehr ausfallende Einnahmen nicht wesentlich übertrifft. Dies sei im Vergleich zu dem vorherigen Einkommen als Universitätslehrerin nicht der Fall gewesen. Auch Buchst. b sei erfüllt, da die Klägerin im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet war. Zwar oblag ihr, über ihre Forschungen zu berichten und etwaige Ergebnisse zu veröffentlichen. Eine "bestimmte wissenschaftliche" Gegenleistung hatte sie damit aber nicht zu erbringen. Vielmehr war sie in der Wahl des Forschungsthemas weitgehend und in dessen Bearbeitung völlig frei. Auch zu einer Lehrtätigkeit sei sie gegenüber der Deutschen Forschungsgemeinschaft nicht verpflichtet, so das FG. Sie wurde nur "erwartet" für den Fall, dass sie ansonsten ihrer Lehrbefugnis verlustig ging.

Revisionsverfahren  

Das FG Sachsen hat keinen Anlass für die Zulassung der Revision gesehen. Die Verwaltung hat aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche auch erfolgreich war. Beim BFH sind nun unter dem Az. VIII R 11/22 folgende Fragen zu klären:

  • Ist ein Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft nach § 18 EStG steuerbar?
  • Ob und unter welchen Umständen kann bei Annahme einer Steuerbarkeit ein Heisenberg-Stipendium mit Steuerzuschlag nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein?
Schlagworte zum Thema:  Steuerfreiheit, Förderung, Steuerpflicht