Steuerfalle Urlaub: Reverse Charge bei gemieteten Wohnmobilen

Zum 30.6.2013 wurde der Ort der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln gegenüber Nichtunternehmern neu geregelt. Der Ort dieser Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. In bestimmten Fällen kann dies zu einer Doppelbesteuerung und Steuerfolgen für Urlauber aus Deutschland führen.

Neuregelung für die Vermietung von Beförderungsmitteln

Für die Vermietung von Beförderungsmitteln gilt – mit wenigen Ausnahmen – seit dem 30.6.2013 Folgendes:

  1. Die kurzfristige Vermietung (bis 30 Tage, bei Wasserfahrzeugen bis 90 Tage) eines Beförderungsmittels ist dort ausgeführt, wo das Beförderungsmittel dem Nutzer überlassen wird.
  2. Die langfristige Vermietung an einen Unternehmer, für dessen Unternehmen oder eine nach § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG gleichgestellte juristische Person ist dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.
  3. Die langfristige Vermietung an einen Nichtunternehmer ist dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. Eine Ausnahme gilt lediglich bei der Vermietung von Sportbooten – der Ort der Vermietung bleibt am Übergabeort, wenn der leistende Unternehmer dort seinen Sitz oder eine Betriebsstätte unterhält.

Problem Doppelbesteuerung

Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln war in der EU vornehmlich an das Pkw-Leasing gedacht worden, bei dem es bis zum 30.6.2013 zu Gestaltungsmodellen kam, wenn ein Leasinggeber aus einem umsatzsteuerlichen Niedrigsteuerland an Nichtunternehmer aus Hochsteuerländern vermietete.

Hinweis: Während in solchen Fällen der Ort der Vermietung bis zum 29.6.2013 am Sitz des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG) war, wird seit dem 30.6.2013 der Ort der Leistung in das Bestimmungsland (Sitz des Leistungsempfängers, § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG) verlegt.

Durch diese sicher sinnvolle Regelung sind aber in verschiedenen Fällen auch neue, zusätzliche Probleme entstanden. Neben dem Problem der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat, ergibt sich ein besonderes Problem in der bevorstehenden Urlaubszeit: Mietet ein deutscher Urlauber für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen ein Wohnmobil (z. B. typisch bei Urlauben in Kanada, Neuseeland oder Australien) im Ausland, ist der Ort der sonstigen Leistung im Inland. Die Leistung führt in Deutschland zur Entstehung von Umsatzsteuer. Erfahrungsgemäß wird die Leistung aber auch in dem Ursprungsland der Besteuerung unterliegen, sodass ein klassischer Fall der Doppelbesteuerung vorliegt.

Steuerfalle für den Mieter

Ob ein ausländischer Unternehmer (z. B. der Vermieter des Wohnmobils aus Australien) die Umsatzsteuer in Deutschland anmelden und zahlen wird, kann zu recht bezweifelt werden. Wenn aber der deutsche Urlauber Unternehmer nach § 2 UStG ist, wird er für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung zum Steuerschuldner in Deutschland (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG).

Wichtig: Dies gilt auch, wenn die Leistung für nichtunternehmerische Zwecke bezogen wird. Auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nur steuerfreie Leistungen ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, fallen unter diese Regelung.

Beispiel: Steuerberater S aus Deutschland möchte einen 6-wöchigen Urlaub in Neuseeland verbringen. Er mietet von einem in Neuseeland ansässigen Vermieter für diese Zeit ein Wohnmobil an, das ihm in Wellington zur Verfügung gestellt wird.

Der Ort der Vermietungsleistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG am Wohnsitz des S in Deutschland. Die Vermietung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Da S Unternehmer nach § 2 UStG ist, wird er in Deutschland zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 UStG für die ihm gegenüber ausgeführte Vermietungsleistung – ob in Neuseeland auch Umsatzsteuer entsteht, ist unerheblich. Die in Deutschland entstandene Umsatzsteuer kann S nicht als Vorsteuer abziehen, da er die Leistung nicht für sein Unternehmen bezogen hat.

Hinweis: Wird das Fahrzeug von einem zwischengeschalteten Unternehmer angemietet, liegt eine im Inland nicht steuerbare Reiseleistung (§ 25 Abs. 1 UStG) vor, Umsatzsteuer entsteht dann in Deutschland nicht.

Fazit

Leider hat der Gesetzgeber es versäumt (wobei unklar ist, ob er das Problem überhaupt gesehen hat), hier für eine Ausnahmeregelung Sorge zu tragen. Wenn für die langfristige Überlassung von Sportbooten (erst ab mehr als 90 Tagen) eine Sonderregelung getroffen wurde, müsste für die in der Praxis wohl häufiger auftretende langfristige Vermietung (von mehr als 30 Tagen) bei Wohnmobilen auch eine Rückverlagerung zumindest in das Drittlandsgebiet geregelt werden, wenn das Wohnmobil dort genutzt wird. Eine solche Rückverlagerung in das Drittlandsgebiet wäre auch gemeinschaftsrechtlich über Art. 59a MwStSystRL gedeckt. Der Gesetzgeber ist gefordert.