Sonderfonds Messen und Ausstellungen

Seit dem 25.10.2021 ist die Registrierung für eines neues Absicherungsinstrument für Veranstalter von Messen und gewerblichen Ausstellungen möglich. 

In einer Pressemitteilung des BMWi vom 25.1.2021 wird dazu auf die neu geschaffene Plattform sonderfonds-messe.de hingewiesen.

Absicherung gegen pandemiebedingte Restriktionen

Der neue Absicherungsmechanismus soll die Planungs- und Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen ähnlich einer Versicherung gegen das Risiko einer vollständigen Betriebsuntersagung aufgrund pandemiebedingter Restriktionen absichern.

Messen und gewerbliche Ausstellungen würde lange Vorlauf- und Planungszeiten erfordern. Sie seien üblicherweise mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden, die sich in Pandemiezeiten vervielfachen. Mit der Ausfallversicherung für private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen in Deutschland organisieren und durchführen, können insgesamt Risiken bis 600 Mio. EUR abgesichert werden.

Übernahme von 80 % der Kosten

Im Falle einer pandemiebedingten Absage übernimmt die Absicherung maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Mio EUR pro Veranstaltung. Sofern vorhanden, werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen sowie etwaige Versicherungsleistungen und Förderungen von den Ausfallkosten abgezogen.

Berücksichtigungsfähige Kosten

Ähnlich wie bei der durch die Bundesregierung angebotenen Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste der berücksichtigungsfähigen Kosten. Abgedeckt von der Absicherung sind zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, beauftragte Dienstleisterinnen und Dienstleister etc. Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der Registrierung oder Antragstellung angefallen sind.

Kostenkalkulation durch prüfende Dritte

Bei Registrierung muss vor der geplanten Durchführung eine durch einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberaterin oder Steuerberater) überprüfte Kostenkalkulation sowie grundsätzlich der behördlichen Festsetzungsbescheid (§ 69 GewO) vorgelegt werden. Die konkreten Verluste und entstandenen Kosten werden bei Absage der Veranstaltung vom veranstaltenden Unternehmen nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt.

Rechtzeitig registrieren

Um von der Absicherung zu profitieren, müssen Messen und Ausstellungen spätestens zwei Wochen vor ihrer geplanten Durchführung registriert werden. Eine Registrierung kann bis spätestens Ende Februar 2022 vorgenommen werden. Berücksichtigungsfähig sind Messen und Ausstellungen, deren planmäßiges Durchführungsdatum im Zeitraum bis zum 30.9.2022 liegt.

Mehr dazu auf der Plattform sonderfonds-messe.de

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