Sonderausgabenabzug bei variablen Altenteilzahlungen

Werden auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt, stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar. 

Diese Leistungen sind spezialgesetzlich beim Leistenden den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1, Satz 2 Buchst. b EStG) und beim Empfänger den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1a EStG) zugeordnet. Fraglich ist, ob sich aus dem Tatbestandsmerkmal der "lebenslangen und wiederkehrenden" Versorgungsleistungen herleiten lässt, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen.

Beispiel: Betriebsübergabe gegen Versorgungsleistungen

V (65 Jahre alt) hat seinen Einzelhandelsbetrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit allen Aktiva und Passiva mit Wirkung ab 1.1.2015 auf seinen Sohn S übertragen. Dieser verpflichtete sich, seinem Vater für dessen teilweisen Unterhalt einen monatlichen Betrag zu zahlen, der im Übergabevertrag als "dauernde Last" bezeichnet wurde:

  • auf die Dauer der ersten fünf Jahre ab Beginn der Zahlung im Januar 2015 jeweils 1.000 EUR,
  • danach bis zum Lebensende 500 EUR.

In seiner Einkommensteuererklärung 2015 machte S die Geldleistungen von 12.000 EUR als Sonderausgaben in Gestalt von Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1, Satz 2 Buchst. b EStG steuerlich geltend. Das Finanzamt berücksichtigte davon im Einkommensteuerbescheid 2015 nur einen Teilbetrag von 12 x 500 EUR = 6.000 EUR. Die Leistungen würden nur in Höhe von 500 EUR pro Monat anerkannt. Diese Zahlungen stellten nur insoweit Versorgungsleistungen dar, als sie auf Lebenszeit des Empfängers gezahlt würden. Das Merkmal "lebenslang" ergebe sich direkt aus dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 i. V. mit Satz 2 Buchst. b EStG, der für Übertragungen eines Betriebs gelte.

Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b EStG gehören zu den Sonderausgaben auch "auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen" im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs. Voraussetzung für ihren Abzug ist zudem, dass sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, und dass der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Praxis-Tipp: Gleichbleibende Höhe der Versorgungsleistungen ist nicht erforderlich

Nach einer neuen Entscheidung des FG Baden-Württemberg lässt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der "lebenslangen und wiederkehrenden" Versorgungsleistungen nicht herleiten, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums in gleichbleibender Höhe erbracht werden müssen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2016, 9 K 1718/14, EFG 2016 S. 1089, Rn. 21). Dieses Erfordernis ist nicht tatbestandliche Voraussetzung der lebenslangen Versorgungsleistung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die der Höhe nach unterschiedlichen Leistungen – wie hier – auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und nicht getrennt voneinander vereinbart worden sind. Ausreichend ist danach, dass sämtliche Zahlungen, d. h. sowohl die höheren als auch die herabgesetzten, auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und dass die Zahlungen ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des Berechtigten zu erbringen sind. 

Das bedeutet, dass die Zahlungen 2015 des S in Höhe von 12.000 EUR und nicht, wie vom Finanzamt angenommen, nur in Höhe von 6.000 EUR zum Sonderausgabenabzug zuzulassen sind. Korrespondierend dazu sind die Versorgungsleistungen beim Berechtigten als sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 1a EStG in Höhe von 12.000 EUR steuerbar.

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